TE OGH 2003/2/12 7Ob10/03a

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Veröffentlicht am 12.02.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei nunmehr Olgica M*, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2002, GZ 41 R 94/01d-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Ausspruch des Rekursgerichtes Punkt I) im Beschluss vom 19. November 2002, GZ 6 C 943/00a-39, ersatzlos behoben und die Parteienbezeichnung der beklagten Partei von Dragomir M* auf Olgica M* richtiggestellt (§ 235 Abs 5 ZPO).1.) Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird der Ausspruch des Rekursgerichtes Punkt römisch eins) im Beschluss vom 19. November 2002, GZ 6 C 943/00a-39, ersatzlos behoben und die Parteienbezeichnung der beklagten Partei von Dragomir M* auf Olgica M* richtiggestellt (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO).

2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

zu 1.): Aus Anlass der Überprüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels war von Amts wegen aufzugreifen, dass die betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes durch die gleichzeitige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obsolet wurde.

Zu 2.): Ob das Gesamtverhalten (RIS-Justiz RS0070321) eines Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG unleidlich ist (und daher den betreffenden Kündigungsgrund verwirklicht), stellt eine Frage der Abwägung im Einzelfall dar, die nur im Falle einer erheblichen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigt (RIS-Justiz RS0042984 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 51/02z; 1 Ob 102/02k und 7 Ob 270/02k). Davon, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage seinen Ermessensspielraum derart überschritten hätte, dass eine Korrektur seiner Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit geboten erschiene, kann angesichts vor allem der festgestellten Erregung störenden, von einer anderen Mieterin als unerträglich empfundenen Lärmes auch bis in die späten Nachtstunden sowie im Hinblick auf das - von der beklagten Partei zu vertretende (RIS-Justiz RS0070374) - grob ungestüme und unhöfliche Verhalten ihrer Familienmitglieder gegenüber anderen Hausparteien keine Rede sein.Zu 2.): Ob das Gesamtverhalten (RIS-Justiz RS0070321) eines Mieters iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG unleidlich ist (und daher den betreffenden Kündigungsgrund verwirklicht), stellt eine Frage der Abwägung im Einzelfall dar, die nur im Falle einer erheblichen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigt (RIS-Justiz RS0042984 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 3 Ob 51/02z; 1 Ob 102/02k und 7 Ob 270/02k). Davon, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieser Frage seinen Ermessensspielraum derart überschritten hätte, dass eine Korrektur seiner Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit geboten erschiene, kann angesichts vor allem der festgestellten Erregung störenden, von einer anderen Mieterin als unerträglich empfundenen Lärmes auch bis in die späten Nachtstunden sowie im Hinblick auf das - von der beklagten Partei zu vertretende (RIS-Justiz RS0070374) - grob ungestüme und unhöfliche Verhalten ihrer Familienmitglieder gegenüber anderen Hausparteien keine Rede sein.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E68918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:E68918

Im RIS seit

12.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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