TE OGH 2002/6/11 1Ob102/02k

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Anton H*, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2001, GZ 39 R 366/01i-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

In der Tat ging das Berufungsgericht aktenwidrig davon aus, dass der Beklagte die Beiziehung eines Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt habe. In der Tagsatzung vom 9. 5. 2001 hat er nämlich ausdrücklich zum Beweis dafür, dass das Ansägen der (Gas-)Leitung unter den konkreten Umständen nicht gefährlich gewesen sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Installateurfach begehrt (S 2 des Protokolls vom 9. 5. 2001). Diese Aktenwidrigkeit ist aber nicht entscheidungsrelevant, weil die Vorinstanzen - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - in der Lage waren, die Gefährlichkeit des Verhaltens des Beklagten auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Selbst unter Bedachtnahme auf die vom Beklagten ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen und den Umstand, dass der Gasaustritt nur von kurzer Dauer war, kann das Ansägen einer in Betrieb befindlichen Gasleitung - an welcher Stelle immer - nur als eine konkret gefährliche Handlungsweise eingestuft werden. Sofern schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung eines Verhaltens ausreicht, ist die Zuziehung eines Sachverständigen aber nicht geboten (10 ObS 69/02y; SSV-NF 2/59). Somit ist die Mängelrüge des Beklagten, die das Berufungsgericht mit zum Teil aktenwidriger Begründung verworfen hat, zwar zulässig (5 Ob 170/00m; 7 Ob 306/00a), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Auch ein einzelner Vorfall kann unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG darstellen, sofern er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (6 Ob 179/01v; 9 Ob 97/99a). Die Wertung der Vorgangsweise des Beklagten als unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG hält sich im Rahmen des bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts eingeräumten Ermessensspielraums und ist daher keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind die Vorinstanzen ausführlich auf die konkreten Umstände eingegangen.Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Auch ein einzelner Vorfall kann unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG darstellen, sofern er derart schwerwiegend ist, dass er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (6 Ob 179/01v; 9 Ob 97/99a). Die Wertung der Vorgangsweise des Beklagten als unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG hält sich im Rahmen des bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts eingeräumten Ermessensspielraums und ist daher keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind die Vorinstanzen ausführlich auf die konkreten Umstände eingegangen.

Ein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO liegt nicht vor. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass die Bleischläuche dem gängigen Stand der Technik nicht entsprochen hätten. Es hat - liest man die Feststellungen ihrem Sinngehalt nach - lediglich die subjektive Ansicht des Beklagten wiedergegeben, der meinte, die Bleischläuche entsprächen dem Stand der Technik nicht mehr und müssten durch Eisenrohre ersetzt werden, weshalb er die unter Druck stehende Gasleitung vorsätzlich ansägte, um den Austausch des Gaszählers in seiner Wohnung zu erreichen (S 3 des Ersturteils). Im Übrigen ist es aber auch bedeutungslos, ob die vom Beklagten beanstandete Gasleitung "vollkommen in Ordnung" war, denn auch befürchtete Mängel (Brüchigkeit) rechtfertigten keinesfalls die von ihm gewählte Vorgangsweise des Ansägens der Gasleitung.Ein Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO liegt nicht vor. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass die Bleischläuche dem gängigen Stand der Technik nicht entsprochen hätten. Es hat - liest man die Feststellungen ihrem Sinngehalt nach - lediglich die subjektive Ansicht des Beklagten wiedergegeben, der meinte, die Bleischläuche entsprächen dem Stand der Technik nicht mehr und müssten durch Eisenrohre ersetzt werden, weshalb er die unter Druck stehende Gasleitung vorsätzlich ansägte, um den Austausch des Gaszählers in seiner Wohnung zu erreichen (S 3 des Ersturteils). Im Übrigen ist es aber auch bedeutungslos, ob die vom Beklagten beanstandete Gasleitung "vollkommen in Ordnung" war, denn auch befürchtete Mängel (Brüchigkeit) rechtfertigten keinesfalls die von ihm gewählte Vorgangsweise des Ansägens der Gasleitung.

Ob der Beklagte durch das Ansägen der Gasleitung auch die Substanz des Hauses gefährdete, braucht nicht weiter geprüft werden, weil schon der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach dem zweiten Fall des § 30 Abs 2 Z 3 MRG frei von Rechtsirrtum angenommen wurde.Ob der Beklagte durch das Ansägen der Gasleitung auch die Substanz des Hauses gefährdete, braucht nicht weiter geprüft werden, weil schon der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach dem zweiten Fall des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG frei von Rechtsirrtum angenommen wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E65750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:E65750

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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