TE OGH 1999/5/5 9Ob97/99a

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johann W***** Pensionist, 2) Maria W*****, Pensionistin, *****, beide vertreten durch Dr. Karl Zingher und Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter P*****, Schulungstechniker, *****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1998, GZ 39 R 453/98a-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt (RIS-Justiz RS0042984; MietSlg 46.352). Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung aus, wonach auch ein einzelner Vorfall dann ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG begründen kann, wenn er derart schwerwiegend ist, daß er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303). Der Revisionswerber vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des konkreten Sachverhaltes den ihm eingeräumten Ermessensspielraum derart überschritten hätte, daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigt wäre.Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt (RIS-Justiz RS0042984; MietSlg 46.352). Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung aus, wonach auch ein einzelner Vorfall dann ein unleidliches Verhalten iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG begründen kann, wenn er derart schwerwiegend ist, daß er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden (RIS-Justiz RS0070303). Der Revisionswerber vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung des konkreten Sachverhaltes den ihm eingeräumten Ermessensspielraum derart überschritten hätte, daß die Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigt wäre.

Anmerkung

E54100 09A00979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00097.99A.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19990505_OGH0002_0090OB00097_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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