Begründung: Die Kläger sind jeweils Wohnungseigentümer des Hauses Block C mit der Adresse ***** in I*****. Die gesamte Liegenschaft EZ 1491 GB ***** besteht aus drei Wohnhäusern, nämlich dem Block A *****, dem Block B ***** und Block C *****. Die Beklagte war Alleineigentümerin der Liegenschaft, hat in den 1970er Jahren die Wohnhäuser auf der Liegenschaft als Bauträgerin errichtet und an die Käufer der Wohnungseigentumseinheiten verkauft. Ihr selbst verblieben noch insgesamt 34 Wohn... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Liegenschaftsadresse *****) ist Wohnungseigentum begründet. Der Antragsteller ist grundbücherlicher Miteigentümer von 112/458-Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an W5 mit Terrasse (Dachgeschoß) verbunden ist. Die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der bezeichneten Liegenschaft. Beim Objekt Top 5 des Antragstellers handelt es sich (nach wie vor) um einen Rohdachboden. Der Boden ist wackelig und sin... mehr lesen...
Begründung: Beide Vorinstanzen lehnten das Begehren der Antragstellerin ab, sie hinsichtlich eines im Zubehörwohnungseigentum stehenden Kellerraums, der weder über einen Kanal- noch einen Kaminanschluss verfügt, nach § 32 Abs 5 WEG von der anteiligen Tragung entsprechender Kosten zu befreien. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Rechtliche B... mehr lesen...
Begründung: Erstmals im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss, mit dem über Antrag der Antragstellerin ein abweichender Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Liftkosten der Liegenschaft festgesetzt wurde (§ 32 Abs 5 WEG), brachten die Antragsgegner vor, es bestehe eine Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach § 32 WEG. Eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten habe seither nicht stattgefunden, weshalb eine Neufestsetzung eines Verteilungs... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist schlichter Miteigentümer im Ausmaß von 427/2384-Anteilen an der Liegenschaft *****. Die Betriebskosten wurden bisher nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet. Dem Antragsteller steht aufgrund seiner (schlichten) Miteigentumsanteile die alleinige Benützung der Garage der Liegenschaft (276,46 m²) zu. Die Garagenein- und -ausfahrt mündet direkt auf den Gehsteig der Josefinengasse. In der Garage befindet sich ein Kanalanschluss und ein Be... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 549 GB *****. Auf der Liegenschaft befinden sich 60 Eigentumswohnungen sowie 31 zugeordnete und als Zubehör parifizierte Garagen, davon 25 freistehende Garagen und 6 in die Wohnhausanlage integrierte Garagen, und 18 zugeordnete und als Zubehör parifizierte überdachte Kfz-Abstellplätze mit Flugdach. Die Miteigentümer der Liegenschaft haben am 12. 6. 1984 einen Kauf- und Wohnungseigent... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §32 Abs2WEG 2002 §32 Abs5WEG 2002 §32 Abs6
Rechtssatz: Die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist von der Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten zu unterscheiden. Während bei ersterer Liegenschaftsaufwendungen, hinsichtlich derer erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt werden, führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten dazu, dass... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Innsbruck, auf der sich ein mit zwei Personenaufzügen ausgestattetes Geschäfts- und Wohngebäude befindet. Gegenstand des außerstreitigen Wohnrechtsverfahrens ist die Festsetzung eines für sämtliche Kosten der Personenaufzüge geltenden abweichenden Aufteilungsschlüssels ab dem 28. 5. 2004. Das Erstgericht setzte einen alle Anteile erfassenden Verteilungsschlüssel fest und befreite die Zweitantragstellerin... mehr lesen...
Begründung: Die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in ***** fassten nach einer Eigentümerversammlung im Umlaufverfahren einen Mehrheitsbeschluss dahin, dass die bisher vorhandene gemeinschaftliche Solarheizungsanlage stillgelegt und durch eine zentrale Pelletsheizanlage zu erneuern sei. Die Antragstellerin hat diesen Mehrheitsbeschluss erfolglos gerichtlich bekämpft. Ein einstimmiger Beschluss dahin, dass die Antragstellerin von der neu zu errichtenden Heizungsanlage... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Das dem Antragsteller zugeordnete Objekt (W 2) liegt ebenso im Erdgeschoss wie jene der Erstantragsgegnerin (W 1, W 4 und W 5). Sie verfügen jeweils über einen straßenseitigen und einen rückseitigen Zugang. Nur das Geschäftslokal W 1 hat einen direkten Zugang zum Stiegenhaus, in dem sich der Lift befindet, ansonsten müssen alle anderen Wohnungseigentümer zum Aufzug über einen außen am Haus angebrachten, ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Wohnungseigentümer, die Wohnhausanlage besteht aus mehreren Stiegen. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im Erdgeschoß des Hauses Stiege 2. Ihr Kellerabteil befindet sich auf der gleichen Stiege. In den Häusern Stiege 2 und Stiege 3 befinden sich im Keller auch noch Gemeinschaftsanlagen, nämlich 2 Waschküchen und 2 Trockenräume. Die Gemeinschaftsanlagen können von allen Wohnungseigentümern benützt werden. Der Lift im Haus Stiege 2 hält jeweils im Ha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ganz einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde, nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels kann auch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht wahrgenommen werden (vgl RIS-Justiz RS0042963 ua). Nach ganz einhelliger höchstgerichtliche... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 52 Abs 2 WEG 2002, § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausf... mehr lesen...
Begründung: Auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs ***** steht eine Wohnungseigentumsanlage mit den Grundstücksadressen E***** und E*****. Im B-Blatt der Grundbuchseinlage sind insgesamt 346 Anteile, einer davon für den Antragsteller, eingetragen. Der 576/88580stel Anteil des Antragstellers ist mit Wohnungseigentum an der Wohnung W6 verbunden. Die erwähnte Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei baulich getrennten, je 7-stöckigen Wohnblöcken mit den Hausbezeichnungen E***** u... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Sachbeschluss hat das Rekursgericht im zweiten Rechtsgang die erstgerichtliche Abweisung des Begehrens der Antragsteller bestätigt, für die auf der Liegenschaft EZ ***** stehenden 29 Garagen gemäß § 19 Abs 3 Z 2 WEG eine eigene, vom Gebäude mit den 56 Wohnungen getrennte Abrechnungseinheit zu schaffen. Das Begehren war damit begründet worden, dass sich - vor allem im Hinblick auf die bevorstehende Sanierung der Garagendächer - nur so eine gerec... mehr lesen...
Begründung: Auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** ist eine Wohn- und Reihenhausanlage aus 24 Reihenhäusern und vier Mehrfamilienhäusern mit 55 Wohnungen errichtet, die im Wohnungseigentum sämtlicher Antragsteller und Antragsgegner stehen. Zur Anlage gehört neben anderen Gemeinschaftsanlagen auch ein sogenanntes Freizeitzentrum bestehend aus Schwimmbad und Sauna. Vereinbarungsgemäß tragen derzeit die gesamten Erhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie die Betriebskosten dieser ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Miteigentümer der EZ 1021 GB *****, auf der Wohnungseigentum begründet ist. Auf dieser Liegenschaft befinden sich zwei Häuser, nämlich das Haus B*****weg Nr 4 und das Haus B*****weg Nr 6. Die im Haus B*****weg Nr 6 befindlichen Wohnungen stehen im Wohnungseigentum der Antragsteller, die im Haus B*****weg Nr 4 befindlichen Wohnungen im Wohnungseigentum der Antragsgegner. Beide Häuser haben getrennte Hauseingänge. Das Haus B... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist zu 1480/20200-stel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft W*****straße 9 in ***** W*****, mit welchen Eigentumsanteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 28 untrennbar verbunden ist. Darüber hinaus ist er zu 438/20200-stel Anteilen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum "am Laufgang" untrennbar verbunden ist. Diese Anteile erwarb er im Erbweg nach seinem am 9. 4. 1992 verstorbenen Vater O... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs2 Z2WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1WEG 1975 §26 Abs2WEG 2002 §32 Abs5
Rechtssatz: Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außerstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, welcher Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus sowie deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert. Im Verfahren ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außenstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, der Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus und deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert (MietSlg 35.644 zu § 19 Abs 2 Z 2 WEG idF vor dem 3.WÄG). An diesem Grundsatz hat sich auch d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****; die Antragstellerin ist Mieterin des in diesem Haus gelegenen Gastlokals Top 1. Mit Sachantrag vom 13.6.1996 (er wurde in der Folge nicht ausgedehnt) begehrte die Antragstellerin die Feststellung, die Antragsgegner seien nicht berechtigt (gewesen), ihr vom 1.1.1993 bis 30.6.1996 monatlich S 858,20 an Liftbetriebskosten vorzuschreiben bzw einzuheben. Dazu brachte die Antragstellerin im wesentlichen vor, sie bzw der... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §19 Abs1WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z2WEG 2002 §32 Abs2WEG 2002 §32 Abs5WEG 2002 §32 Abs6
Rechtssatz: 1. Ausführungen zur Frage des billigen Ermessens nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG. 2. In das bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG auszuübende billige Ermessen können sowohl Argumente der Abrechnungserleichterung als auch Argumente einer dadurch erreichbaren höheren Kostenverteilungsgerechtigkeit einfließen. E... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage ***** auf der Liegenschaft *****, bestehend aus insgesamt 54 Wohnungen und 16 Garagen. Die Antragsteller begehrten - unter Auflistung sämtlicher Miteigentumsanteile der Verfahrensbeteiligten - die Neufestsetzung der Abrechnungseinheiten in folgender Weise: a) die Hochhäuser ***** 9, 10 und 11 sowie die drei Garagenkomplexe stellen eine gemeinsame Abrechnungseinheit nur noch bezüglich der n... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1WEG idF 3.WÄG §19 Abs3 Z2WEG 2002 §32 Abs2WEG 2002 §32 Abs5WEG 2002 §32 Abs6
Rechtssatz: 1. Während die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungs... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. In diesem Haus befindet sich ein Aufzug, der vom Erdgeschoß bis zum Dachgeschoß, jedoch nicht in das Kellergeschoß führt. Die Aufteilung der Liftbetriebskosten auf die einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer erfolgt mangels besonderer Regelung nach dem Nutzwertschlüssel (die genauen Zahlen sind dem erstinstanzlichen Sachbeschluß zu entnehmen). Dadurch erachte... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs3 Z1WEG 2002 §32 Abs5
Rechtssatz: Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Wasc... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die bücherlichen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit den Anschriften D*****straße 60 und 62 (ein Eingang), S*****straße 40 sowie B*****straße 37 und 39. Es gibt insgesamt 3 Lifte, nämlich je einen im Haus B*****straße 37, B*****straße 39 und S*****straße 40. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der beiden im Erdgeschoß gelegenen Geschäftslokale. Nach dem bestehenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag sind die Aufwe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1 Z1WEG 2002 §32 Abs1WEG 2002 §32 Abs5WEG 2002 §32 Abs6
Rechtssatz: Das Miteigentum und Wohnungseigentum begründet Gemeinschaft und es kommt nicht darauf an, ob die einzelne Erhaltungsarbeit jedem Beitragspflichtigen zugute kommt. Diese einen durch den Außerstreitrichter festzusetzenden abweichenden Verteilungsschlüssel rechtfertigende Unterscheidung kennt das Gesetz für die Anlagen mit ungleicher Nutzungsmöglichkeit, aber... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 20.November 1987 beim Erstgericht erhobenen Antrag vom 16.November 1987 begehrte Brigitte D*** 1.) den Verteilungsschlüssel der Betriebskosten bezüglich der Aufwendungen hinsichtlich der Wassergebühren dahingehend abzuändern, daß diese Kosten der Antragstellerin nicht mehr angelastet werden und 2.) die Antragsgegner schuldig zu erkennen, ihr die zuviel gezahlten Wassergebühren für die Jahre 1984 und 1985 in der Höhe von 4.885,17 S zu ersetzen. Sie sei Eigent... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1871 KG Maria Enzersdorf mit der Wohnhausanlage 2344 Maria Enzersdorf, Erlaufstraße 15-18. Mit dem am 23. Dezember 1983 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller die Feststellung des richtigen Heizkostenverteilungsschlüssels nach § 19 Abs 2 WEG für die abgerechneten Heizperioden 1981/82 und 1982/83 sowie für die künftig anzurechnenden Heizperioden. Si... mehr lesen...