Norm
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d10Rechtssatz
Wie nun bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. (Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Waschraum und Trockenraum; von Tragung der Liftkosten, daher zu vier Fünftel ausgenommen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
4/5, Auto-Abstellplätze, KraftfahrzeugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018