Norm
WEG 1975 §19 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Miteigentum und Wohnungseigentum begründet Gemeinschaft und es kommt nicht darauf an, ob die einzelne Erhaltungsarbeit jedem Beitragspflichtigen zugute kommt. Diese einen durch den Außerstreitrichter festzusetzenden abweichenden Verteilungsschlüssel rechtfertigende Unterscheidung kennt das Gesetz für die Anlagen mit ungleicher Nutzungsmöglichkeit, aber nicht für die allgemeinen Teile der Baulichkeit an sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083152Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011