Norm
WEG 1975 §19 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außerstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, welcher Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus sowie deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert. Im Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG haben daher aufgrund des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes Erörterungen über die den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zukommenden objektiven Möglichkeiten der Liftbenützung stattzufinden (5 Ob 73/97i).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109935Im RIS seit
11.06.1998Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015