Vgl auch; Beisatz: Wenn mit einem Antrag auf Schaffung von (von der Regelung des
§ 19 Abs 1 WEG) abweichenden Abrechnungseinheiten keine Abrechnungserleichterung angestrebt wird, müssen gewichtige Gründe für eine Ungleichbehandlung, also für ein Abweichen von der Kostentragungsregel des
§ 19 Abs 1 WEG, vorliegen , die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen indizieren. (T1); Beisatz: Die Kostengerechtigkeit kann also von der objektiven Benützungsmöglichkeit nicht abgekoppelt werden. Anderes gilt nur dann, wenn Aufwendungen verbrauchsabhängig sind und der Verbrauch ermittelt werden kann, oder bei Gemeinschaftsanlagen die Energiekosten den Benützern zugeordnet werden können, wofür § 19 Abs 4a und 4b WEG idFd WRN 1999 vorgesehen wurden. (T2); Beisatz: Es ist sachgerecht, nicht bereits geringfügige Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit einer Anlage als maßgeblich anzusehen, wie etwa die Frage, welchen Weg ein Wohnungseigentümer zum Erreichen des Schwimmbads zurückzulegen hat, sondern nur ins Gewicht fallende unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten. Dass auf das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung nicht abgestellt werden kann, wird schon durch
§ 19 Abs 5 WEG klar, wonach durch den Wechsel eines Miteigentümers der Aufteilungsschlüssel oder die Abrechnungseinheit nicht berührt wird. (T3)