Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Sofie L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegner 1. DI Edmund S*****, 2. Mag. Jürgen G*****, 3. Mag. Beatrice B*****, 4. DI Franz K*****, 5. K***** Ö*****, alle *****, 6. Simon R*****, 7. DDr. Raoul P*****, 8. Walter G*****, 9. Sigrid G*****, beide *****, Zweit- und Drittantragsgegner vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. November 2009, GZ 3 R 90/09s-12, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 15. April 2009, GZ 211 Msch 12/07k-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin ist schuldig, den Zweit- und Drittantragsgegnern die mit 408,67 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 68,11 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Beide Vorinstanzen lehnten das Begehren der Antragstellerin ab, sie hinsichtlich eines im Zubehörwohnungseigentum stehenden Kellerraums, der weder über einen Kanal- noch einen Kaminanschluss verfügt, nach § 32 Abs 5 WEG von der anteiligen Tragung entsprechender Kosten zu befreien.
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor.
Schon nach dem Wortlaut des § 32 Abs 5 WEG, wonach das Gericht bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen neu festsetzen kann, wird deutlich, dass es sich diesfalls um Ermessensentscheidungen handelt, die im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (RIS-Justiz RS0107157). Solche Ermessensentscheidungen sind daher nur ausnahmsweise revisibel (vgl 5 Ob 179/04s; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 48 mwN; zu den allgemeinen Voraussetzungen Rz 43 ff mwN).
Für KFZ-Abstellplätze hat der erkennende Senat die Verweigerung der Freistellung von Aufwendungen für Wasserkontrolle, Kaminüberprüfung, Entrümpelung, Müllabfuhr-, Wasser- und Abwassergebühren im Ergebnis gebilligt (5 Ob 179/04s = wobl 2004/84 [Call]; vgl auch 5 Ob 189/07s).
Wenn die Vorinstanzen diese Grundsätze auch auf Kellerräumlichkeiten angewendet haben, haben sie damit die Grenzen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten (vgl nochmals E. M. Hausmann aaO Rz 48 aE).
Die vom Revisionsrekurs hervorgehobene Entscheidung 5 Ob 213/98d ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht zu vergleichen, weil dort ein Wohnungseigentümer keine Möglichkeit zum Wasserbezug und zur Kanalbenützung hatte, während dies hier nur auf einen Nebenraum von untergeordneter Bedeutung zutrifft.
Weil eine aufzugreifende Ermessensüberschreitung durch das Rekursgericht nicht vorliegt, ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin somit unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Die Revisionsrekursgegner haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Schlagworte
8 außerstreitige Wohnrechtssachen,Textnummer
E93949European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00066.10G.0420.000Im RIS seit
20.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012