Begründung: Die Antragstellerin ist ua zu 216/6232-tel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus N*****. Mit dem genannten Liegenschaftsanteil ist Wohnungseigentum an der im Erdgeschoß der Stiege 2 gelegenen Wohnung top 2 verbunden. Sie erwarb diese Wohnung mit Kaufvertrag vom 25. 11. 1987. Zu diesem Zeitpunkt führte eine Metallstiege von der Wohnung in den Gemeinschaftsgarten der Liegenschaft. Diese Stiege wurde über Auftrag des Hausverwalters vom 22. 8. 1995 entfe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs5WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3WEG 1975 §13b Abs4WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs5WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Anfechtung eines Beschlusses der Miteigentümermehrheit nach § 13b Abs 4 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 4 WEG wegen einer Verletzung der in § 13b Abs 3 WEG normierten Vorschriften über Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der Fehler für das Abstimmungsergebni... mehr lesen...
Begründung: In der gegenständlichen Wohnrechtssache ist in dritter Instanz nur noch die Rechtsfrage zu klären, ob für die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13b Abs 4 WEG jede Verletzung der Vorschriften des § 13b Abs 3 WEG über die Verständigungspflicht genügt oder ob sich der Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben muß. In der Sache geht es um die Neubestellung eines Verwalters. In der gegenständlichen Wohnrechtssac... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Voraussetzung einer Antragstellung gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen. (Hier: Beschlüsse einer "Miterrichtergemeinschaft", die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus gemein... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §13 Abs3WEG idF 3.WÄG §13a Abs1WEG idF 3.WÄG §13b Abs4WEG §13cWEG idF 3.WÄG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §24 Abs7WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: 1. Bei der Durchsetzung von Individualrechten oder Minderheitsrechten, wozu auch die Überprüfung der Willensbildung der Wohnungseigentümer zu zählen ist, sind Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern diejenigen Wohnungse... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, an der Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründet ist, wobei sämtliche Miteigentümer auch Wohnungseigentümer sind. Die Wohnungseigentumsanlage hat die Adresse *****, S***** und *****. Neben den Antragstellern sind auch die aus den Sachbeschlüssen der Vorinstanzen hervorgehenden, von den Vorinstanzen als "Antragsgegner" bezeichneten Personen Miteigentümer. Renate B***** ist sei 1.1.1994... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §28 Abs1WEG 2002 §29 Abs1
Rechtssatz: Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den Regelungsinhalt nach § 14 Abs 3 WEG hinausgehen, können nur einstimmig gefasst werden. Entscheidungstexte 5 Ob 2330/96z Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2330/96z ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift *****, wobei die einzelnen Kläger folgende Anteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an nachstehenden Wohnungen, haben: Die Erstklägerin 42/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 3, der Zweitkläger 186/2522 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 4, der Drittkläger 92/1261 Anteile, mit Wohnungseigentum an W 5, der Viertkläger 42/1261 Anteile, Wohnungseigentum an W 6, der Fünftkläger 94/1261 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebrac... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §29
Rechtssatz: Antragstellungen nach den §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG sind von der Dispostionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers getragen, dem Gericht kommt hiebei keine Regelungsfunktion zu, vielmehr ist es an den Sachantrag insoweit gebunden, als es ihm stattgeben oder ihn abweisen kann, ohne eine allenfalls billige Lösung für alle Beteiligten zu finden. ... mehr lesen...