Norm
WEG idF 3.WÄG §13 Abs3Rechtssatz
1. Bei der Durchsetzung von Individualrechten oder Minderheitsrechten, wozu auch die Überprüfung der Willensbildung der Wohnungseigentümer zu zählen ist, sind Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. 2. Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (§ 13b Abs 4, § 14 Abs 3 WEG) hat zu gelten, dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109182Im RIS seit
08.01.1998Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015