Begründung: Bezogen auf den Schluss der Verhandlung in erster Intanz ist folgender Sachverhalt zu beurteilen: Die Klägerin ist zu 147/1082-Anteilen (B-LNR 9), die Erstbeklagte ist zu 49/1082-Anteilen (B-LNR 7) sowie zu 6812681/38276832-Anteilen (B-LNR 16) und der Zweitbeklagte ist zu 13/1082-Anteilen (B-LNR 5) Miteigentümer der Liegenschaft EZ 273 GB *****. Ob allen genannten Miteigentumsanteilen ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungseigentumsobjek... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Behauptung eines Irrtums bei der Stimmabgabe schließt das Vorbringen in sich, dass insoweit eine gültige Stimmabgabe für den bekämpften Beschluss nicht vorliegt. Entscheidungstexte 5 Ob 55/07k Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 55/07k Veröff: SZ 2007/67 5 Ob 8... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 1975 §136 Abs4
Rechtssatz: Ein überstimmter, in einem Antrag nach § 24 Abs 6 erster Satz WEG 2002 zunächst als Antragsgegner geführter Mit- und Wohnungseigentümer kann nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 24 Abs 6 WEG 2002 die Seite wechseln und dem Anfechtungsantrag beitreten. Entscheidungstexte 5 Ob 55/07k Entscheidun... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §30 Abs2
Rechtssatz: Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses „Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen „Dominator" - Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 147/1082-Anteilen (B-LNR 9), die Erstbeklagte ist zu 49/1082-Anteilen (B-LNR 7) sowie zu 6812681/38276832-Anteilen (B-LNR 16) und der Zweitbeklagte ist zu 13/1082-Anteilen (B-LNR 5) Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****. Ob allen genannten Miteigentumsanteilen ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungseigentumsobjekten angemerkt. Die Klägerin hatte ihren Miteigentumsanteil von der Erstbeklagten mit Kaufvertrag vom 28. ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Im Fall einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme kann sich ein Dritter, also eine außerhalb der Miteigentümerschaft stehende Person, auf Mängel der Beschlussfassung, die zur Anfechtung im Sinne der Bestimmungen des WEG berechtigen, nicht berufen. Entscheidungstexte 5 Ob 155/06i Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i Veröff: SZ 2006/104 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der S*****straße ***** in *****. Die Beklagte war dort jedenfalls bis Ende Oktober 2003 Wohnungseigentümerin mehrerer Wohnungseigentumsobjekte, für welche für Jänner 2003 bis einschließlich Oktober 2003 an Wohnbeiträgen samt Reparaturfondsanteilen sowie „Sondervorschreibungen" in der vom Erstgericht näher aufgegliederten Höhe von insgesamt 10.141,95 EUR zur Vorschreibung gelangten. Die Klägerin hatte im September 2002... mehr lesen...
Begründung: Antragstellerin und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Am 24. 6. 2004 fand eine Versammlung der Miteigentümer dieser Liegenschaft statt. Tagesordnungspunkt dieser Eigentümerversammlung war der von Viertantragsgegner und Fünftantragsgegnerin geplante Ausbau des - zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehörenden - Dachbodens des Hauses im Bereich über deren Wohungseigentumsobjekt und die anschließende alleini... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §29
Rechtssatz: Ficht ein Miteigentümer einen Mehrheitsbeschluss (auch) nach § 29 WEG an, so führt dies nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist auf Grund formeller Mängel. Entscheidungstexte 5 Ob 250/05h Entscheidungstext OGH 13.12.2005 5 Ob 250/05h Veröff: SZ 2005/180 5 Ob 133/07f Entscheid... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §28 Abs1
Rechtssatz: Durch das Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse" Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Entsc... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind alle Wohnungseigentümer des Hauses ***** in *****. Bei der Hausversammlung von 5. 6. 2003 wurde mit den Stimmen der Erst- bis Viertantragsgegner (zusammen 1463/2774 Anteile) der Beschluss gefasst, die Stiegenhaus- und Gangfenster sowie die Fenster und Türen der Gangbalkone durch einflügelige Kunststofffenster mit Isolierglas zu ersetzen. Zweit- bis Viertantragsgegner wurden bei dieser Hausversammlung vom ersten Antragsgegner... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Eigentümer von jeweils 107/2096stel Anteilen der Liegenschaft EZ 333 KG *****, wobei ihre Anteile gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 verbunden sind. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 1 des auf dieser Liegenschaft befindlichen Wohnhauses verbunden. Vor der ebenerdig gelegenen Wohnung der Antragsteller war anlässlich der Errichtung des Hauses durch Verlegung von Bodenplatten ein Teil des Gartens als Terrasse ausgestaltet ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit Anfang der 70er Jahre grundbücherlicher Eigentümer von 137/7000tel Anteilen der Liegenschaft EZ ***** GB *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 621 verbunden ist. Die Wohnung besteht unter anderem aus einem Zimmer mit umlaufender Terrasse (im Parifizierungsbeschluss vom 12. 7. 1972, Msch 9/71 des Bezirksgerichtes Bad Aussee, ist ein Balkon als zur Wohnung Nr 621 gehörig genannt) und hat ein Gesamtausmaß von 45,25 m2. Die Terrasse is... mehr lesen...
Begründung: Zum Verwalter der Liegenschaft *****, war die Firma KR Dr. Wolfgang R***** (= 15. AG) bestellt. Mit Mehrheitsbeschluss vom 24. 7. 2002 wurde das Vollmachtsverhältnis zum 31. 12. 2002 gekündigt. Der genannte Verwalter sowie der 5.-Antragsgegner beantragten die Überprüfung der Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses der Eigentümergemeinschaft nach § 24 Abs 6 WEG 2002 in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002. Dieses Verfahren ist noch zu 22 Msch 115/02t des Bezirksge... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §23WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 69/04i Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte den am 13. 6. 2002 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, auf Bestellung von Brigitte M***** zur Verwalterin für rechtsunwirksam. Der Bestellungsbeschluss sei in einer Hausversammlung gefasst worden, die von der (erst zu bestellenden) Hausverwaltungskanzlei M***** einberufen worden sei. Grundsätzlich sei es zulässig, dass die Wohnungseigentümerversammlung ohne Tätigwerden des Verwalters durch einen Wohnungseigentümer... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaften EZ *****, auf denen sich die in den 70er Jahren errichtete Wohnhausanlage mit den Grundstücksadressen ***** befindet. Verwalterin der Anlage ist die Dr. D***** Immobilienverwaltungs GesmbH. Im Jahre 2000/2001 ergab sich die Notwendigkeit einer Fassadensanierung beider Teile der Wohnungseigentumsanlage. Am 29. 5. 2001 richtete deshalb die Hausverwaltung ein Schreiben an sämtliche Wohnungs... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Friedrich G*****, 2. Regine E****... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §56 Abs9WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Die Verweisung auf das neue Anfechtungsrecht in § 56 Abs 9 WEG 2002 – durch die Zitierung des § 24 Abs 6 WEG 2002 – umfasst gleicher Maßen die Rüge formeller und materieller Mängel der Beschlussfassung; beide Anfechtungsgründe sind an altem Recht zu messen, wenn der Beschluss vor dem 1. 7. 2002 kundgemacht wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 2... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs1aWEG 1975 §13b Abs4WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs3WEG 2002 §24 Abs6
Rechtssatz: Auch wenn sich der gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das Recht zur Anfechtung des Beschlusses wegen anderer Mängel der Willensbildung, etwa ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft begehrte von der beklagten Wohnungseigentümerin die Zahlung von zuletzt EUR 20.639,01 sA, darin EUR 11.884,39 für den Fensteraustausch. Dieser Austausch sei von der Mehrheit, nämlich von 1040/2022-Anteilen, rechtswirksam mittels Umlaufbeschlusses vom 4. 4. 2002 beschlossen worden. Ein versehentlich nicht vorgelegter Abstimmungsbogen einer Miteigentümerin werde erstmals im Verfahren vorgelegt, sodass sich daraus ei... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zweifelsfällen ist bei der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Erleichterung einer Klarstellung Großzügigkeit angebracht; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen wird sodann im Zweifel im Interesse der Rechtssicherhe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** mit der Adresse *****, wurde im Jahr 1988 Wohnungseigentum begründet. Die ehemaligen Miteigentümer dieser Liegenschaft schlossen am 21. 11. 1986 einen Vertrag über die gemeinsame Sanierung und das gemeinsame Bewohnen dieser Liegenschaft, worin neben der Pflicht zur
Begründung: von Wohnungseigentum (I) eine Festlegung der Erweiterung der Baulichkeiten (II), die Vorgangsweise bei der gemeinsamen Sanierung (III) s... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind zu jeweils 1.420/200.000 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Adresse *****. Mit den Anteilen der Antragsteller ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 verbunden. Die Hausanlage (insgesamt 57 Eigentumswohnungen) wurde im Jahre 1975 von der Firma F***** AG über Auftrag der W***** GmbH errichtet. Bei Abschluss der Kauf- und Wohnungseigentumsverträge wurde die W***** GmbH zur Verwalterin dieser Hausanlage bestellt. Als an den als... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 1975 §26 Abs2 Z2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 kommt dem Verwalter Parteistellung zu, wenn zu klären ist, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletz... mehr lesen...
Begründung: Alle am gegenständlichen Wohnrechtsverfahren beteiligten Personen, auch die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H., sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern B*****straße 59a und 59b. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. ist zugleich Verwalterin der Liegenschaft. Es geht um die Kündigung des Verwaltervertrages. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. (idF... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung in einer Verständigung nach § 13b Abs 3 WEG zu konkretisieren sei, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen: Das ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin war ursprünglich Alleineigentümerin der Liegenschaft, auf die sich nun die Wohnungseigentümergemeinschaft bezieht. Sie hat in der Folge die Wohnungen unter anderem an die jetzigen Antragsgegner verkauft, ist aber nach wie vor selbst Wohnungseigentümerin zweier Objekte. Am 10. 6. 1999 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, bei der 50,48 % der Miteigentümer, gerechnet nach Miteigentumsanteilen, beschlossen, gegen die Antragstellerin wegen de... mehr lesen...
Begründung: Es kann nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 1. Instanz erstatteten Sachvorbringen im Zusammenhalt mit dem Antragsbegehren kein Zweifel daran bestehen, dass sie auf die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 13b Abs 4 WEG) abzielt. Es kann nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 1. Instanz erstatteten Sachvorbringen im Zusammenhalt mit dem Antragsbegehren kein Zweifel daran bestehen, dass sie auf die Anfechtung eines Beschlusses der Wo... mehr lesen...