Norm
WEG 2002 §24 Abs6Rechtssatz
Voraussetzung einer Antragstellung gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen. (Hier: Beschlüsse einer "Miterrichtergemeinschaft", die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus gemeinsam errichten ließ, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109645Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020