Norm
WEG 2002 §24 Abs1Rechtssatz
Die Behauptung eines Irrtums bei der Stimmabgabe schließt das Vorbringen in sich, dass insoweit eine gültige Stimmabgabe für den bekämpften Beschluss nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122083Im RIS seit
07.06.2007Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011