Norm
WEG 2002 §24 Abs6Rechtssatz
Im Fall einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme kann sich ein Dritter, also eine außerhalb der Miteigentümerschaft stehende Person, auf Mängel der Beschlussfassung, die zur Anfechtung im Sinne der Bestimmungen des WEG berechtigen, nicht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120966Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008