RS OGH 2006/7/11 5Ob155/06i

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Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

WEG 2002 §24 Abs6

Rechtssatz

Im Fall einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme kann sich ein Dritter, also eine außerhalb der Miteigentümerschaft stehende Person, auf Mängel der Beschlussfassung, die zur Anfechtung im Sinne der Bestimmungen des WEG berechtigen, nicht berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120966

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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