Norm
WEG 2002 §24 Abs6Rechtssatz
Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses „Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen „Dominator" - Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121904Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019