RS OGH 2004/2/10 5Ob315/03i, 5Ob43/10z, 5Ob75/10f, 5Ob238/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

WEG 1975 §13b Abs1a
WEG 1975 §13b Abs4
WEG 2002 §24 Abs1
WEG 2002 §24 Abs3
WEG 2002 §24 Abs6

Rechtssatz

Auch wenn sich der gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das Recht zur Anfechtung des Beschlusses wegen anderer Mängel der Willensbildung, etwa der unzureichenden Verständigung und Anhörung sonstiger Miteigentümerund Wohnungseigentümer genommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
  • 5 Ob 43/10z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 43/10z
    Vgl; Beisatz: Zur Beschlussanfechtung können nicht nur eigene Informationsdefizite, sondern auch solche anderer Wohnungseigentümer herangezogen werden. (T1)
  • 5 Ob 75/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 75/10f
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Selbst der vom Stimmrecht Ausgeschlossene muss Gelegenheit zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung haben (so schon 5 Ob 138/05p). (T2)
    Beisatz: Es besteht keine untrennbare Wechselbeziehung zwischen Stimm? und Anhörungsrecht. Wird dem vom Stimmrecht Ausgeschlossenen vor Bekanntmachung des Beschlusses keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben, begründet dies einen Fehler in der Beschlussfassung. (T3)
    Bem: Ausdrückliche Ablehnung der in 5 Ob 146/01h und 5 Ob 315/03i vertretenen gegenteiligen Ansicht. (T4)
  • 5 Ob 238/20s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 238/20s
    Vgl; nur Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118846

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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