Norm
WEG 1975 §13b Abs1aRechtssatz
Auch wenn sich der gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 insoweit nicht stimmberechtigte Miteigentümer nicht auf die Verletzung des eigenen Anhörungsrechtes berufen kann, weil ihm in dieser Frage gemäß § 13b Abs 1a WEG 1975 kein Stimmrecht zusteht, wird ihm nicht das Recht zur Anfechtung des Beschlusses wegen anderer Mängel der Willensbildung, etwa der unzureichenden Verständigung und Anhörung sonstiger Miteigentümerund Wohnungseigentümer genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118846Im RIS seit
11.03.2004Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021