Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Bescheides lautet wie folgt: "Herr Dr. Gereon F. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der m-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Gewerbeinhaberin berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: Markt- und Meinungsforschung ihrer Verpflichtung einen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 1955/189 idgF - ASVG von ihr in der Krankenversicherung pflichtversicherten bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung von in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen im Abs 1 und der Meldung von ua bloß geringfügig Beschäftigten im Abs 2. Auf Grund der Angaben des Beschäftigten, für seine Tätigkeit nur freies Essen und Trinken zu erhalten, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschäftigten kein die Geringfügigkeitsgrenze (323,46 Euro) überschreitendes Entgelt gebührte. Es war somit nicht von einem die ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als der gem § 9 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der FA XY zu verantworten, dass nachstehende Personen, bei welchen es sich um die in der Krankenversicherung vollversicherte Pflichtversicherte handelt, zumindest am 14.09.2007 beschäftigt wurden, nicht unverzüglich zur Pflichtversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet wurden... mehr lesen...
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 06.09.2006, Zl. 300-2298-2006, lautet wie folgt: ?Sie haben als Dienstgeber (gem. § 35 ASVG), die nachfolgend bezeichneten ungarischen Staatsbürger (gemäß § 4 Abs. 2 ASVG) als Dienstnehmer beschäftigt und dabei unterlassen, entgegen den Bestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Anmeldung der nachfolgend genannten Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gegen die im § 33 Abs. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht der Beginn des Versicherungszeitraumes vorgehalten, sondern lediglich der Kontrollzeitpunkt. Schlagworte Beginn Versicherungszeitraum, Kontrollzeitpunkt mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1. Sie haben es als der gem § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen Berufene der Firma Pizzeria Ristorante D. V. GmbH in St. A. zu verantworten, dass die Firma den albanischen Staatsbürger H. B. T., geb. XY für eine Woche bis zum 11.01.2005 beschäftigt hat, obwohl Sie nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigungen für den... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als Dienstgeber die in den Punkten 1.) bis 3.) angeführten Ausländer I L, G P und M P als in der Krankenversicherung vollversicherte Pflichtversicherte am 14.6.2000 beschäftigt ohne diese Personen innerhalb von sieben Tagen zur Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse anzumelden. Als übertretene Verwaltungsvorschrift wurde in allen drei Punkten die Bestimmung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherten ist ein anderes Tatbild als die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 2 ASVG nur in der Unfallversicherung Teilversicherten (siehe VwGH vom 21.4.1998, 97/08/0423, ergangen zur 51. ASVG-Novelle, mit der auch geringfügig Beschäftigte in das Meldesystem einbezogen wurden). Daher muss die Tatumschreibung klar erkennen lassen, welche dieser beiden Anmeldepflichten der ... mehr lesen...
Die belangte Behörde erließ mit Straferkenntnis folgenden Spruch: Sie wurden durch die Stmk. Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 14.04.1997 aufgefordert, die in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 19.02.1997 genannten illegal beschäftigten ausländischen Dienstnehmer R. B., geb. 06.12.1971 (06.11.1971?), M. M., geb. 08.07.1965, und K. L., geb. 18.05.1933, zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG anzumelden. Da Sie Ihrer Meldepflicht gemäß § 33 ASVG trotz Aufforderung bis dato ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Tatvorwurf, der Aufforderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf Anmeldung von Dienstnehmern nicht nachgekommen zu sein, ist festzustellen, dass § 33 ASVG keine solche Aufforderung verlangt, sondern festlegt, dass die Anmeldung bei Beginn der Pflichtversicherung, somit am Tag des Beginns der Beschäftigung, vorzunehmen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht. Diese Meldefrist wurde nach § 15 Abs 1 der Satzu... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Unterlassungsdelikten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Bei deren Nichtmeldung nach dem ASVG handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist, also die Verjährung ab dem Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis einnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlic... mehr lesen...