Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis einnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden. Von einer persönlichen und wirtschaftlichen unabhängigen Tätigkeit ist dann nicht auszugehen, wenn sämtliche Personen die vereinbarte Arbeitsleistung persönlich erbringen, alle Mitwirkenden die vom Beschuldigten bzw. dem künstlerischen Leiter festgesetzten Probetermine wahrnehmen und sie an den vom Beschuldigten im vorhinein festgelegten Aufführungsterminen ihre einstudierten Rollen in mehreren öffentlichen Aufführungen des Theaterstückes "Jedermann" darzubringen hatten. Wirtschaftliche Abhängigkeit - die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet - ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Hatte eine Musikgruppe das mit dem Beschuldigten vereinbarte Musikstück jeweils im Rahmen der Gesamtveranstaltung (Theateraufführung des Stückes "Jedermann") zu den vom Beschuldigten festgelegten Zeitpunkten aufzuführen, ist durch die in dieser Form erbrachten Arbeitsleistungen der einzelnen Gruppenmitglieder und ihre Annahme durch den Beschuldigten zwischen ihnen konkludent ein Gruppendienstverhältnis und damit Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich der Gruppenmitglieder der Musikgruppe im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zustandegekommen (Erkenntnis des VwGH vom 25.01.1994, Zahl: 92/08/0264).
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1997, Zl. 97/08/0499-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27.6.1997, Zl. KUVS-699-728/8/96 abgelehnt.