Zum Tatvorwurf, der Aufforderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf Anmeldung von Dienstnehmern nicht nachgekommen zu sein, ist festzustellen, dass § 33 ASVG keine solche Aufforderung verlangt, sondern festlegt, dass die Anmeldung bei Beginn der Pflichtversicherung, somit am Tag des Beginns der Beschäftigung, vorzunehmen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht. Diese Meldefrist wurde nach § 15 Abs 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf 7 Tage erstreckt (Möglichkeit nach § 33 Abs 1 letzter Satz ASVG). Daher wären als essentielle Tatbestandsmerkmale einer Übertretung nach § 33 ASVG die Angaben erforderlich gewesen, dass eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und die Anmeldung (an die Gebietskrankenkasse) nicht binnen 7 Tagen ab dem Tag des Beginnes der Beschäftigung gemacht wurde.