TE UVS Steiermark 2000/03/01 30.12-81/1998

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung der Frau C. Z., vertreten durch H. - P. - M. Rechtsanwälte OEG, G., B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 05.10.1999, GZ.: 15.1 1999/2328, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Die belangte Behörde erließ mit Straferkenntnis folgenden Spruch:

Sie wurden durch die Stmk. Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 14.04.1997 aufgefordert, die in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 19.02.1997 genannten illegal beschäftigten ausländischen Dienstnehmer R. B., geb. 06.12.1971 (06.11.1971?), M. M., geb. 08.07.1965, und K. L., geb. 18.05.1933, zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG anzumelden. Da Sie Ihrer Meldepflicht gemäß § 33 ASVG trotz Aufforderung bis dato nicht nachgekommen sind, liegt eine Vernachlässigung der Melde- und Auskunftspflicht nach dem ASVG vor."

Dadurch sei § 33 ASVG verletzt worden.

Es wurde eine Geldstrafe verhängt.

Die Beschuldigte berief durch ihre Vertreter und wendete ein, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, machte aber auch geltend, dass § 20 VStG zu Unrecht nicht angewendet worden sei. Sie beantragte die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgenden Feststellungen:

Das Arbeitsinspektorat Graz zeigte der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit Schreiben vom 19.02.1997 an, dass die nunmehrige Berufungswerberin die drei slowenischen Staatsangehörigen R. B., M. M. und L. K. vom 20.01.1997 bis 22.01.1997 illegal beschäftigt habe und beantragte die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von je S 10.000,--.

Mit Schreiben vom 14.04.1997 richtete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse an die Berufungswerberin ein Schreiben, das folgenden Betreff nennt:

Inhaberin eines Hauses mit Mietwohnungen !

Tätigkeiten als Maurer bzw. Hilfsarbeiter !

Anmeldung zur Pflichtversicherung für

DN: R. B., geb. 06.12.1971, (06.11.1971?,), M. M., geb. 08.07.1965, K. L., geb. 18.05.1933,

Ytong-Mauer aufstellen im Zeitraum

vom 20.01.1997 bis 22.01.1997 !

Kontrolle am 22.01.1997 um 12.15 Uhr !"

Im Text des Schreibens heißt es:

Wir haben aufgrund einer Anzeige Kenntnis erhalten, daß Sie die oben angeführten Arbeitnehmer in der Zeit gegen Entgelt beschäftigt haben.

Da die Genannten nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurden, verweisen wir auf die Bestimmung des § 33 ASVG, wonach Dienstgeber verpflichtet sind, jeden von ihnen beschäftigten, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten binnen 7 Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei diesem abzumelden.

Im Sinne dieser Bestimmung ersuchen wir, umgehend die An- und Abmeldung, unter Bekanntgabe des Bar- und Sachbezuges, nachträglich zu erstatten. .."

Am 23.05.1997 verkündete die belangte Behörde das Straferkenntnis GZ.: 15.1 1997/678, das wegen Berufungsverzichts sofort rechtskräftig wurde. Der Spruch dieses Straferkenntnisses besagt, dass Frau C. Z. die slowenischen Staatsangehörigen R. B., M. M. und L. K. vom 20.01.1997 bis 22.01.1997 ohne die entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG unerlaubt beschäftigt habe. Dieser Tathandlung ist die arabische Ziffer 1) vorangestellt.

Unter den verletzten Rechtsvorschriften heißt es:

1)

§ 3/1 ABG i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a) leg.cit.

3.)

§ ..

4.)

§ .."

Weiters heißt es:

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über ihn (sie)

folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling) 10.000,--) Einst.) 10.000,--"

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Akten der belangten Behörde GZ.: 15.1 1999/2328 und GZ.: 15.1-1997/678 sowie aus dem Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 14.04.1997.

Rechtliche Beurteilung:

Folgende Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes - ASVG sind im hier zu

beurteilenden Fall relevant:

§ 4:

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist."

§ 10:

(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der gemäß § 4 Abs 1 Z 9, 10, 11 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen, beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses ..."

§ 33:

(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Ansowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im Allgemeinen bis zu 7 Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu 1 Monat erstreckt werden."

Nach § 15 Abs 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde die Meldefrist binnen 7 Tagen normiert.

§ 111:

Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 oder § 36 Abs 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen

Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben

machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 30.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, bestraft."

§ 44 a VStG:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu

enthalten:

1. Die als erwiesen angenommene Tat;

..."

Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss dabei mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden.

Zunächst ist hervorzuheben, dass das Straferkenntnis GZ.: 15.1 1997/678 den Ausspruch enthält, die Berufungswerberin habe drei Ausländer illegal beschäftigt, es wurden aber offenbar nur zwei Geldstrafen verhängt und das Verfahren wegen illegaler Beschäftigung eines Ausländers eingestellt. Wenn im Spruch dieses Straferkenntnisses zugleich ein Schuldspruch gefällt und eine Einstellung verfügt wird und der jeweilige Bezug zum Ausländer nicht erkennbar ist, liegt ein unlösbarer Widerspruch vor, der die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nach sich zieht, der aber im gegenständlichen Verfahren nicht aufzugreifen ist, da dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Es kann eine Versicherungspflicht hinsichtlich dreier Ausländer gar nicht angenommen werden, weil die Berufungswerberin offensichtlich nur wegen illegaler Beschäftigung von zwei Ausländern bestraft wurde.

Abgesehen davon wirft das Straferkenntnis GZ.: 15.1 1999/2328 der Berufungswerberin vor, der Aufforderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf Anmeldung von Dienstnehmern nicht nachgekommen zu sein. § 33 ASVG verlangt keine solche Aufforderung, sondern legt fest, dass die Anmeldung bei Beginn der Pflichtversicherung, somit mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung, vorzunehmen ist. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht. Hätte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Versicherungspflicht festgestellt, dann wären die Dienstnehmer, die vom 20.01.1997 bis 22.01.1997 beschäftigt worden sein sollen, längstens bis 29.01.1997 anzumelden gewesen. Die Angaben, dass eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und die Anmeldung bis 29.01.1997 nicht gemacht wurde, bilden essentielle Bestandteile des Spruchs im Sinne des § 44 a Z 1 VStG, ihr Fehlen zieht die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nach sich und führt zu dessen Aufhebung. Diese Angaben sind an keiner Stelle des erstinstanzlichen Aktes formuliert, und es reicht nicht für eine Verfolgungshandlung, dass die Anzeige der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.1999 der Beschuldigten laut Niederschrift vom 06.08.1999 zur Kenntnis gebracht wurde.

Da das Verfahren einzustellen ist, braucht auf das Berufungsvorbringen, wonach Verfolgungsverjährung eingetreten sei, nicht mehr eingegangen zu werden.

Dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage; die Entscheidung kann daher ohne öffentliche mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 51 e Abs 2 Z 1 VStG).

Schlagworte
Meldepflicht Krankenversicherung Frist Aufforderung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten