RS UVS Steiermark 2001/02/16 30.15-59/2000

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Veröffentlicht am 16.02.2001
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Rechtssatz

Die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherten ist ein anderes Tatbild als die Unterlassung der Anmeldung einer gemäß § 33 Abs 2 ASVG nur in der Unfallversicherung Teilversicherten (siehe VwGH vom 21.4.1998, 97/08/0423, ergangen zur 51. ASVG-Novelle, mit der auch geringfügig Beschäftigte in das Meldesystem einbezogen wurden). Daher muss die Tatumschreibung klar erkennen lassen, welche dieser beiden Anmeldepflichten der Dienstgeber verletzt hat. In diesem Sinne wurde die falsche Unterlassung vorgeworfen, wenn die drei Ausländer laut Straferkenntnis "als in der Krankenversicherung vollversicherte Pflichtversicherte, beschäftigt am 14.6.2000, innerhalb von sieben Tagen zur Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet hätten werden sollen", während die Beschäftigung nur an einem Tag gegen Naturallohn erfolgte und damit eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 ASVG darstellte. Somit hätte ein Verstoß gegen die Meldepflicht in der Unfallversicherung Teilversicherter nach § 33 Abs 2 ASVG zur Last gelegt werden müssen. Ein Austausch dieser Tatbestandsmerkmale ist dem UVS verwehrt.

Schlagworte
Sozialversicherung Pflichtversicherung Krankenversicherung Unfallversicherung geringfügige Beschäftigung Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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