Die Bestimmung des § 33 ASVG unterscheidet zwischen der Meldung von in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen im Abs 1 und der Meldung von ua bloß geringfügig Beschäftigten im Abs 2. Auf Grund der Angaben des Beschäftigten, für seine Tätigkeit nur freies Essen und Trinken zu erhalten, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Beschäftigten kein die Geringfügigkeitsgrenze (323,46 Euro) überschreitendes Entgelt gebührte. Es war somit nicht von einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Lohnanspruch auszugehen, weshalb es sich bei dem Beschäftigten um eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person gehandelt hat.