Norm: MRG §12a Abs2MRG §16 PAbs8MRG §16 Abs9MRG §45 Abs1MRG §45 Abs2MRG §46 Abs2MRG §46a Abs6
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der Präklusionsregelungen der §§ 16 Abs 8 und 9 MRG bzw §§ 12a Abs 2, 45 Abs 1 und 2, 46 Abs 2 und 46a Abs 6 MRG bei einer vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommenen Anhebung des vertraglich vereinbarten Hauptmietzinses ist mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgesch... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller war bis zum 30. 6. 2000 Mieter der Wohnung top Nr 12 im Haus ***** in *****, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Am 19. 4. 2000 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Hausverwalter der Antragsgegnerin eine außergerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses per 30. 6. 2000. Mit Telefax vom 18. 5. 2000 zeigte der Antragsteller dem Rechtsvertreter der Antragsgegnerin an, dass er während der letzten 10 Jahre Aufwendungen im Umfang von ca S 1 Mio ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter, der Antragsgegner ist Vermieter der im Objekt ***** gelegenen Wohnungen. Die Antragsteller beantragten - soweit für das Revisionsrekursverfahren erheblich - die Überprüfung der ordnungsgemäßen Vorschreibung und der Angemessenheit der seit 7. 9. 1995 begehrten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sowie, den Antragsgegner allenfalls zur Rückzahlung dieses seit 1. 10. 1995 eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu verhalten. ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter (Nutzungsberechtigter) einer Wohnung, die im Eigentum der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, steht. Seit 1.1.1986 werden vom Antragsteller unter Berufung auf § 14d WGG Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben. Die Schreiben, mit denen dem Antragsteller die erstmalige Einhebung und spätere Erhöhungen des EVB angekündigt wurden, richteten sich jeweils an die Mieter der betreffenden Wohnhausanlage und hatten - auf... mehr lesen...
Norm: ABGB §886MRG idF 3.WÄG §45 Abs2WGG §14d Abs4
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der für die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen normierten Formvorschrift wird nur mit der gerichtlichen Undurchsetzbarkeit beziehungsweise der Pflicht zur Zurückzahlung nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge sanktioniert. Durch den widmungsgemäßen Verbrauch der eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge wird demnach der f... mehr lesen...
Norm: ABGB §886MRG idF 3.WÄG §45 Abs2WGG §14d Abs4
Rechtssatz: Soweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsge... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht stellte eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes betreffend die Wohnung ***** vom 1.3. bis 30.11.1994 durch die Vorschreibung eines Hauptmietzinses einschließlich Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages in Höhe von monatlich S 1.371,08 um monatlich S 1.237,35 und vom 1.12.1994 bis 30.11.1995 durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses einschließlich Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages von S 1.517,40 m... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §45MRG idF 3.WÄG §45 Abs2
Rechtssatz: Die Neufassung des § 45 MRG durch das 3. WÄG ist mit 1. März 1994 in Kraft getreten; erst ab diesem Zeitpunkt kann der "neue" Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag - unter Einhaltung der in § 45 Abs 2 MRG vorgeschriebenen Einmonatsfrist frühestens zum 1. Mai 1994 - gefordert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 2356/96y Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1376MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Eine Novation des Mietvertrages (Auswechslung des Bestandobjektes) ist auch im Zusammenhang mit § 45 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG als neuer Mietvertrag anzusehen. Der Umstand, daß der Mietzins für die neue Wohnung pro m**2 gleichblieb, vermag hieran nichts zu ändern. Entscheidungstexte 5 Ob 2055/96h Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2055/9... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 45 Abs 2 MRG ist die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages und Verbesserungsbeitrages bei nach dem 31.12.1981 abgeschlossenen Mietverträgen ("Neuverträgen") ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Ob 2055/96h Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2055/96h Schlagworte Ergangen zu § 45 Abs 2 MRG idF vor dem ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter (oder Nutzungsberechtigter) in dem der Antragsgegnerin gehörenden Wohnhaus in Statzing Nr. 58. Die Antragsgegnerin hebt ab 1. Oktober 1987 vom Antragsteller einen monatlichen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14 d WGG von S 459,24 ein. Dieser Betrag liegt innerhalb des durch § 14 d Abs 3 WGG normierten Rahmens. Für dieses Wohnobjekt ist der Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen. Die Baubewilligung lag im Zeitpunkt des erstmali... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und die Beteiligten sind die Mieter des Hauses Wien 1., Wieslingerstraße 1, dessen Eigentümerinnen die Antragsgegnerinnen sind. Die Antragsteller begehrten bei der Schlichtungsstelle unter anderem die Feststellung, die Antragsgegnerinnen hätten durch die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages ab 1. Dezember 1984 das gesetzliche Mietausmaß überschritten. Sie brachten im wesentlichen vor, die Antragsgegnerinnen hätten nicht angegeben, welche Erhaltungs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit dem Jahre 1939 Mieterin der 212 m2 Nutzfläche umfassenden Bestandräumlichkeiten Nr. 8 in dem nun dem Antragsgegner gehörigen Haus Gumpendorferstraße 8 im 6.Wiener Gemeindebezirk. Ursprünglich waren diese Räumlichkeiten, in denen sich bei Anmietung auch ein funktionsfähiges Bad mit Badewanne und Kohle-Badeofen befand, für Bürozwecke vermietet worden, doch wurde der Bestandzweck im Jahre 1943 einvernehmlich auf eine Wohnung geändert. Bei der ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2MRG §16 Abs2 Z2MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Die Funktionsuntüchtigkeit eines die Ausstattungskategorie bestimmenden Einrichtungsgegenstandes (hier: Badegelegenheit) hat der Mieter zu behaupten und zu beweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 82/87 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 5 Ob 82/87 7 Ob 2170/96k Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1969 Eigentümer der Liegenschaft Kapfenberg, Grazer Straße 6. Das auf dieser Liegenschaft im Jahre 1579 errichtete Haus besteht aus einem Hauptgebäude, das einen ersten Stock aufweist, und einem angebauten niedrigeren Nebengebäude. Im Hauptgebäude sind im Erdgeschoß zwei Geschäftsräume und im ersten Stock drei Wohnungen untergebracht. Im Nebengebäude befinden sich unter anderem ein Friseurgeschäft und das von der Antragsgegnerin gemietete Mag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 EMRG §45 Abs2
Rechtssatz: War die vertragliche Übernahme sämtlicher Reparaturen und Erhaltungsarbeiten durch den Mieter rechtswirksam erfolgt, muß der Geldwert dieser Verpflichtung bei Berechnung des Erhaltungsbeitrags und Verbesserungsbeitrags in Anschlag gebracht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 105/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 105/87 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 EMRG §45 Abs2
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrags und Verbesserungsbeitrags kann nicht mit Hinweis auf die vom Mieter übernommene Verpflichtung zur Tragung sämtlicher Reparaturen und Erhaltungsarbeiten am Bestandsobjekt verneint werden (wobei hier nicht feststeht, ob der Mieter aufgrund der Vereinbarung von der anteilsmäßigen Mitfinanzierung der Instandhaltung der übrigen Gebäudeteile über de... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs2WGG §14d
Rechtssatz: Die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Vermieters; sie liegt im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten. Die primäre Beurteilung dieser objektiv bezogenen Voraussetzungen soll zunächst dem Vermieter überlassen sein... mehr lesen...
Begründung: Mit Vertrag vom 22. März 1978 kamen der Antragsteller und dessen Mutter, Erna S***, mit dem Antragsgegner überein, die vom Antragsteller und dessen Mutter bis dahin im ersten Stock der dritten Stiege des Hauses des Antragsgegners in Graz, Jakominiplatz 16, gemietete Wohnung dem Antragsgegner "tauschweise" gegen
Begründung: eines Mietverhältnisses an einer im dritten Stock desselben Hauses gelegenen Wohnung zur Verfügung zu stellen und das bisher bestehende Mietverhältni... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende, eigenverantwortliche Einhebung von Erhaltungsbeiträgen durch den Vermieter setzt im Ergebnis voraus, daß der Vermieter bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Vorschreibung des Beitrages erkennen kann, in absehbarer Zeit würden Erhaltungsarbeiten am Gebäude notwendig, zu deren Finanzierung die Erhaltungsbeiträge erforderlich sind, weil deren Kosten durch die anrechen... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Mieters mit der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages enthebt das Gericht in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG somit nicht der Verpflichtung einer Überprüfung der Frage, ob die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages dem Gesetz entspricht und daher überhaupt wirksam ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages kann auch durch mehrere in einem Zusammenhang stehende Schreiben des Vermieters an den Mieter erfolgen. Entscheidungstexte 5 Ob 117/86 Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 117/86 Veröff: MietSlg XXXIX/13 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Vermieters, in die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages eine (ausdrückliche) Behauptung, Erhaltungsarbeiten im Haus würden in absehbarer Zeit erforderlich werden, aufzunehmen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; aus der dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Eigenverantwortlichkeit und den damit verbundenen im Gesetz klar geregelten Konsequenzen ergibt sich, daß der Vermieter vom Ges... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat nach dem Antrag der Mieterin mit Sachbeschluß festgestellt, daß der vereinbarte Bestandzins für das von der Antragstellerin gemietete Objekt in der Schulgasse 1 in Schrems, bestehend aus Wohnung und Geschäftslokal im Ausmaß von insgesamt 237,96 m 2 Fläche, pro Monat S 400,- zuzüglich Umsatzsteuer betrage und der Vermieter für den Zeitraum vom 1.7.1983 bis 20.3.1985 zu Unrecht einen Erhaltungsbeitrag für dieses Objekt von der antragstellenden Mieter... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Die in § 45 Abs 2 MRG festgelegten Formerfordernisse und Inhaltserfordernisse sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der erstmaligen Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages. Der Mieter schuldet den ihn betreffenden Erhaltungsbeitrag erst ab dem Zeitpunkt, der durch eine ihm rechtzeitig (spätestens einen Monat vor dem Zinstermin) zugegangene und diesen Formerfordernissen und Inhaltserfordernissen entsprechende Vorschreibun... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung Nr ***** in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus K*****gasse im ***** Wiener Gemeindebezirk. Der für das Rechtsverhältnis der Parteien maßgebliche Mietvertrag vom 8.11.1940 begründete das Mietrechtsverhältnis ab 15.11.1940 und legte unter "§ 4. Beschaffenheit und zugesagte Arbeiten in den Mieträumen" fest: "2. Der Vermieter verpflichtet sich - vor dem Einzug des Mieters oder, wenn dies nicht möglich ist, - bis spätestsens zu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 10., Davidgasse 7. Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen in diesem Haus. Seit 1. September 1983 wird von der Antragsgegnerin den Mietern ein erhöhter Mietzins in der auf Grund der Beilage 3 außer Streit gestellten Höhe vorgeschrieben und von den Mietern auch bezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus dem Hauptmietzins von 1 S je Friedenskrone und einem 'Annuitätenbetrag' zusammen. Vor der Vorschreibung des erhöhten Mi... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §19 Abs1MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Der Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG ist auch zur Deckung der Kosten von Erhaltungsarbeiten am Haus zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 35/85 Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 35/85 Veröff: EvBl 1986/131 S 528 ... mehr lesen...