Norm
MRG §45 Abs2Rechtssatz
Die in § 45 Abs 2 MRG festgelegten Formerfordernisse und Inhaltserfordernisse sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der erstmaligen Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages. Der Mieter schuldet den ihn betreffenden Erhaltungsbeitrag erst ab dem Zeitpunkt, der durch eine ihm rechtzeitig (spätestens einen Monat vor dem Zinstermin) zugegangene und diesen Formerfordernissen und Inhaltserfordernissen entsprechende Vorschreibung bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070597Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008