RS OGH 1998/5/26 5Ob77/98d, 5Ob207/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

ABGB §886
MRG idF 3.WÄG §45 Abs2
WGG §14d Abs4

Rechtssatz

Soweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, ist hingegen eine dem § 886 ABGB entsprechende Unterfertigung der dem Mieter auszuhändigenden Urkunde zu Beweissicherungszwecken zu fordern. Bei Verkehrsüblichkeit einer solchen Vorgangsweise würde dazu eine Nachbildung der Unterschrift auf mechanischem Weg genügen (§ 886 Satz 3 ABGB), doch reicht der Zusatz "e.h." neben dem maschingeschriebenen oder gedruckten Namen des Erklärenden nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/98d
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 77/98d
  • 5 Ob 207/02f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 207/02f
    Auch; nur: Soweit es um die Bekanntgabe der Einforderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen geht, ist eine eigenhändige Unterfertigung der dem Mieter übermittelten Erklärung durch den Vermieter nicht erforderlich. Für die schriftlich abzugebende Verpflichtungserklärung der gemeinnützigen Bauvereinigung, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bestimmungsgemäß zu verwenden, ist hingegen eine dem § 886 ABGB entsprechende Unterfertigung der dem Mieter auszuhändigenden Urkunde zu Beweissicherungszwecken zu fordern. (T1); Veröff: SZ 2002/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110098

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0050OB00077_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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