Norm
MRG §45 Abs2Rechtssatz
Die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende, eigenverantwortliche Einhebung von Erhaltungsbeiträgen durch den Vermieter setzt im Ergebnis voraus, daß der Vermieter bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Vorschreibung des Beitrages erkennen kann, in absehbarer Zeit würden Erhaltungsarbeiten am Gebäude notwendig, zu deren Finanzierung die Erhaltungsbeiträge erforderlich sind, weil deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070572Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00117_8600000_001