RS OGH 1998/5/26 5Ob77/98d, 5Ob6/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §886
MRG idF 3.WÄG §45 Abs2
WGG §14d Abs4

Rechtssatz

Die Nichteinhaltung der für die Einhebung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen normierten Formvorschrift wird nur mit der gerichtlichen Undurchsetzbarkeit beziehungsweise der Pflicht zur Zurückzahlung nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge sanktioniert. Durch den widmungsgemäßen Verbrauch der eingehobenen Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge wird demnach der festgestellte Formmangel geheilt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 77/98d
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 77/98d
  • 5 Ob 6/00v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 6/00v
    Auch; Beisatz: Aus der Beibehaltung des Formerfordernisses einer schriftlichen Verpflichtungserklärung ist der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, die Wirksamkeit des Verlangens des Vermieters nach einem Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag an die Einhaltung der vorgeschriebenen Form zu binden. (T1) Beisatz: Hier: § 45 Abs 2 Satz 2 MRG idF WRG 1999. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110099

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0050OB00077_98D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten