Norm
MRG §45 Abs2Rechtssatz
Die Verpflichtung des Vermieters, in die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages eine (ausdrückliche) Behauptung, Erhaltungsarbeiten im Haus würden in absehbarer Zeit erforderlich werden, aufzunehmen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; aus der dem Vermieter vom Gesetz auferlegten Eigenverantwortlichkeit und den damit verbundenen im Gesetz klar geregelten Konsequenzen ergibt sich, daß der Vermieter vom Gesetz nicht verhalten wird, dem Mieter von vornherein bekanntzugeben, um welche Erhaltungsarbeiten es sich bei den seiner Ansicht nach voraussichtlich erforderlich werdenden Arbeiten handelt. Die erstmalige Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages muß nicht die ausdrückliche Behauptung des Vermieters enthalten, im Haus würden in absehbarer Zeit Erhaltungsarbeiten erforderlich werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070622Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00117_8600000_005