Norm: MRG §16 Abs1 Z5MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Die Vereinbarung, wonach sich der Mieter zur Neuherstellung eines ordnungsgemäßen Bades gegen Herabsetzung des Mietzinses verpflichtet, erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs 1 Z5 MRG nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 107/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 107/87 Veröff: MietSlg XXXIX/55 ... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine vom Vermieter finanzierte Standardverbesserung ist zu bejahen, wenn die Kosten zur Schaffung einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit in der dem Mieter gewährten Mietzinsermäßigung Deckung finden, die sich für die Zeit ab Wirksamkeit der Ermäßigungsvereinbarung bis zum Tag des Zuganges des vom Mieter gestellten Ermäßigungsbegehrens im Sinne des § 44 MRG aus der Differenz zwischen dem i... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs3MRG §44 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Einordnung der Wohnung in eine der Ausstattungskategorien ist der im Mietvertrag vereinbarte und ausgeführte Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses bei der Übergabe der Wohnung maßgebend (MietSlg 35328/32, 36334). War die Vereinbarung über die Höhe des für den Gebrauch des Bestandobjektes zu leistenden Mietzinses keinen anderen als den allgemein im Vertragsrecht ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs3MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Bei freier Mietzinsvereinbarung ist für die Kategorieeinordnung der Wohnungszustand maßgeblich, den der Mieter vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten herzustellen übernimmt (so schon 5 Ob 54/86). Entscheidungstexte 5 Ob 39/87 Entscheidungstext OGH 07.04.1987 5 Ob 39/87 Europea... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §44 Abs2
Rechtssatz: § 44 Abs 2 MRG enthält die Fiktion der Geltung des § 16 MRG bereits im Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung. Entscheidungstexte 5 Ob 129/86 Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 129/86 Veröff: ImmZ 1986,394 = MietSlg XXXVIII/28 5 Ob 132/86 Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 132/... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs2MRG §16 Abs2MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Es kommt für die Zuordnung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie allein auf den bei Vertragsschluss vorhanden gewesenen Ausstattungszustand an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde, denn in diesem Zustand wurde die Wohnung vom Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestell... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2 Z4MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Die Auffassung, § 16 Abs 2 Z 4 MRG sei insoweit, als er die Einstufung einer Wohnung mit zwar im Innern vorhandener, aber nicht brauchbarer Wasserentnahmestelle (oder einem solchen Klosett) in der Kategorie D davon abhängig macht, daß diese Wasserentnahmestelle auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird, auf Herabsetzungsbegehren nach §... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs2MRG §16 Abs3MRG §44 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Verknüpfung der Zustandsbeurteilung für die Ausstattungskategorie mit dem Vertragsabschluss entspricht zwar dem Regelfall, entscheidend muss aber nach Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung sein. Entscheidungstexte 5 Ob 69/84 Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 69... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z1MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberech... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Der Zweck der in § 44 Abs 2 MRG getroffenen Übergangsregelung ist, sozial gerechte Wohnungspreise sicherzustellen sowie die schrittweise und bestmögliche Angleichung der bestehenden Altmietverträge an die im 1.Hauptstück des MRG getroffene Neuordnung herbeizuführen. Entscheidungstexte 5 Ob 19/84 Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 19/84 Veröff... mehr lesen...
Die Eigentümer des Hauses Wien 12, G-Platz 11, gaben der Mieterin Gitta S die Wohnung Nr. 13 mit zwei Zimmern, Vorraum, Küche und Nebenräumen und einer Nutzfläche von 71.36 m2 ab dem 1. 10. 1981 auf unbestimmte Zeit in Bestand. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 6. 10. 1981 ist der Betrag des frei vereinbarten Monatsmietzinses mit 3 202.20 S zuzüglich der Betriebskosten und einem Zuschlag von monatlich 7.58 S festgehalten, eine Wertsicherung des Hauptmietzinses festgelegt und angefü... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 44 Abs 2 und Abs 3 MRG bestehen keine Bedenken. Entscheidungstexte 5 Ob 86/83 Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 86/83 Veröff: SZ 57/125 = EvBl 1984/124 S 491 = MietSlg 36543 = ImmZ 1984,330 5 Ob 61/84 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Der Mieter kann von dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht eingeschränkt Gebrauch machen und von sich aus dem Vermieter eine Mietzins anbieten, der den Betrag nach § 16 Abs 2 MRG um mehr als fünfzig Prozent übersteigt. Geht der Vermieter auf dieses Angebot ein, kann eine neue Mietzinsvereinbarung (wirksam) zustande kommen, soferne die Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 7 MRG erfüllt ist. Ist a... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: Bei der Anwendung des § 44 Abs 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 77/83 Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob... mehr lesen...
Die Antragstellerin hat im Haus Linz W-Straße 14, von der damaligen Hauseigentümerin Katharina K ab 1. 10. 1975 eine Wohnung im Ausmaß von 47.82 m2 zu einem monatlichen Nettomietzins von 800 S zuzüglich Umsatzsteuer gemietet, wozu noch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in der Höhe von 9.8vH zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten sind. Der monatliche Nettomietzins ist nach dem Lebenshaltungskostenindex des Magistrates Linz wertgesichert. Ende März oder Anfang April 1979 wurde d... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2 Z2
Rechtssatz: Vom Vermieter finanziert ist die Standardverbesserung auch dann, wenn im Zusammenhang mit ihr eine Hauptmietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 MRG getroffen wird. Entscheidungstexte 5 Ob 85/83 Entscheidungstext OGH 10.01.1984 5 Ob 85/83 Veröff: SZ 57/2 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: MRG §44 Abs2MRG §44 Abs3
Rechtssatz: § 44 Abs 2 und Abs 3 MRG ist nicht anzuwenden, wenn für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen vorgelegen haben (§ 44 Abs 2 Z 1 MRG). Entscheidungstexte 5 Ob 56/83 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 56/83 Veröff: MietSlg XXXV/32 ... mehr lesen...
Die Antragsteller haben im Hause ihrer Gegner je eine Wohnung der Ausstattungskategorie D ohne Badegelegenheit und Klosett im Inneren mit Nutzflächen von 32.50 m2, 39.70 m2 und 38 m2 gemietet; ihr Hauptmietzins überstieg auf Grund im Jahre 1978, als das Mietverhältnis bereits länger als ein halbes Jahr bestanden hatte, getroffener Vereinbarungen den Betrag, der sich für ihre Wohnungen nach § 16 Abs. 2 Z 4 MRG als Hauptmietzins errechnet, um mehr als die Hälfte. Die Mieter begehrten ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Es ist nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber dem Mieter, der vor dem 01.01.1982 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses getroffen hat, die Möglichkeit der Anpassung des "überhöhten Hauptmietzinses" nur in den Fällen verweigern wollte, in welchen von den Gegebenheiten der Wohnung her auch nach dem 01.01.1982 keine Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Das Füllen einer "Gesetzeslücke" in ergänzender Rechtsfindung kommt nicht in Betracht, weil die Beschränkung auf die Fälle des § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG in der zum Gesetz gewordenen endgültigen Fassung der Neuordnung des Mietrechtes daran hindert, auch den nicht genannten Fall des § 16 Abs 2 Z 7 MRG als Ausschluß einer Ermäßigung des Hauptmietzinses nach § 44 Abs 2 MRG zu behandeln. ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §44 Abs2
Rechtssatz: Die Befürchtung, ein nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG zulässig erhöhter Mietzins könnte der Ermäßigung unterliegen, besteht nicht, weil sich die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 2 und 3 MRG nur auf vor dem 01.01.1982 zustande gekommene Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bezieht und auf im Geltungsbereich des MRG getroffene Vereinbarungen unanwendbar ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...