Norm
MRG §16 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Mieter kann von dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht eingeschränkt Gebrauch machen und von sich aus dem Vermieter eine Mietzins anbieten, der den Betrag nach § 16 Abs 2 MRG um mehr als fünfzig Prozent übersteigt. Geht der Vermieter auf dieses Angebot ein, kann eine neue Mietzinsvereinbarung (wirksam) zustande kommen, soferne die Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 7 MRG erfüllt ist. Ist aber das Ermäßigungsbegehren nach seinem Inhalt so abgefaßt, daß deutlich wird, der Mieter mache von seinem gesetzlichen Recht vollen Gebrauch und liegt nur etwa ein Berechnungsfehler vor, wird es zur Teilunwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses in dem im § 44 Abs 3 MRG umschriebenen Ausmaß kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069850Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0050OB00086_8300000_001