RS OGH 1984/7/3 5Ob86/83, 5Ob79/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

MRG §16 Abs1 Z7
MRG §44 Abs2
MRG §44 Abs3

Rechtssatz

Der Mieter kann von dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht eingeschränkt Gebrauch machen und von sich aus dem Vermieter eine Mietzins anbieten, der den Betrag nach § 16 Abs 2 MRG um mehr als fünfzig Prozent übersteigt. Geht der Vermieter auf dieses Angebot ein, kann eine neue Mietzinsvereinbarung (wirksam) zustande kommen, soferne die Voraussetzung des § 16 Abs 1 Z 7 MRG erfüllt ist. Ist aber das Ermäßigungsbegehren nach seinem Inhalt so abgefaßt, daß deutlich wird, der Mieter mache von seinem gesetzlichen Recht vollen Gebrauch und liegt nur etwa ein Berechnungsfehler vor, wird es zur Teilunwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses in dem im § 44 Abs 3 MRG umschriebenen Ausmaß kommen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 86/83
    Veröff: SZ 57/125 = EvBl 1984/124 S 491 = ImmZ 1984,330 = MietSlg 36543
  • 5 Ob 79/89
    Entscheidungstext OGH 06.03.1990 5 Ob 79/89
    nur: Der Mieter kann von dem ihm zustehenden Gestaltungsrecht eingeschränkt Gebrauch machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069850

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00086_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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