Norm
MRG §44 Abs2Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 44 Abs 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070474Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0050OB00077_8300000_001