Norm
MRG §16 Abs1 Z7Rechtssatz
Es ist nicht auszuschließen, daß der Gesetzgeber dem Mieter, der vor dem 01.01.1982 eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses getroffen hat, die Möglichkeit der Anpassung des "überhöhten Hauptmietzinses" nur in den Fällen verweigern wollte, in welchen von den Gegebenheiten der Wohnung her auch nach dem 01.01.1982 keine Beschränkung der Zulässigkeit der Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses mit dem Kategorienmietzins besteht (§ 16 Abs 1 Z 2 bis 6), während die Zulässigkeit der Vereinbarung nach längerem Bestand des Mietverhältnisses (§ 16 Abs 1 Z 7 MRG = § 16 Abs 1 Z 4 MG) kein Hindernis für das Verlangen nach Mietzinsermäßigung sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069861Dokumentnummer
JJR_19830927_OGH0002_0050OB00043_8300000_003