- 5 Ob 19/84
Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 19/84
Veröff: JBl 1985,363 = EvBl 1985/28 S 118
- 5 Ob 102/85
Beisatz: Darauf, zu welchem Zweck (Wohnzweck oder Geschäftszweck) der Mietgegenstand nach der Bauordnung verwendet werden darf oder vor Abschluss des Mietvertrages von anderen Personen tatsächlich verwendet wurde beziehungsweise nach Abschluss des Mietvertrages vom Mieter tatsächlich verwendet wird, kommt es also nicht an, mögen diese Umstände allenfalls auch Indizien für einen bestimmten Vertragszweck sein. (T1) Veröff: MietSlg 36301 = MietSlg 36544(29) = RdW 1986,109
- 5 Ob 6/86
Veröff: JBl 1986,315 = RdW 1986,109 = MietSlg XXXVIII/7
- 1 Ob 535/86
nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (
§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. (T2) Veröff: RdW 1986,241
- 5 Ob 142/86
- 5 Ob 151/86
Veröff: ImmZ 1987,170
- 6 Ob 1536/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 1536/87
Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung der Parteienabsicht kommen nicht nur der im Mietvertrag angegebene Benützungszweck, sondern auch die Parteienerklärungen vor Abschluss des Mietvertrages und dessen sonstige Bestimmungen in Betracht. (T3)
- 5 Ob 60/87
Veröff: MietSlg XXXIX/56
- 5 Ob 1022/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 1022/92
Auch; nur T2; Beisatz: Nach der ratio des MRG ist klar, dass schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einem rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muss, dass es für diesen Verwendungszweck tauglich macht. Der Vermieter eines solchen Objektes kann sich daher nicht darauf berufen, in der Mietzinsbildung völlig frei zu sein. Er hat vielmehr nach Maßgabe des abgeschlossenen Mietvertrages dafür zu sorgen, dass für den bedungenen Gebrauch erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen vorhanden sind. (T4) Veröff: WBl 1992,202 (Würth)
- 7 Ob 342/97p
Auch; nur: Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. (T5)
- 7 Ob 199/97h
Auch; nur: Ob der Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, (
§ 16 Abs 1 Z 1 MRG) hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrages zu Wohnzwecken in Bestand gegeben beziehungsweise genommen oder der Wohnzweck später einverständlich zum Vertragszweck gemacht wurde. Keine Rolle spielt es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde. (T6); Beisatz: Es ist die vom Parteiwillen getragene Widmung für die Beurteilung maßgebend (
5 Ob 100/95). (T7)
- 2 Ob 104/99d
Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Es kommt auf die Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder auf den später einvernehmlich festgelegten Vertragszweck an, wobei eine Widmungsänderung auch schlüssig erfolgen kann. (T8)
- 5 Ob 137/99d
Vgl auch; nur T2; Beis wie T4 nur: Nach der ratio des MRG ist klar, dass schutzfähig auch der Benützer eines Objektes ist, das zu Wohnzwecken vermietet und übergeben wurde, obwohl es erst in einem rechtlichen und technischen Zustand versetzt werden muss, dass es für diesen Verwendungszweck tauglich macht. (T9)
- 5 Ob 244/99i
Vgl auch; nur T2
- 2 Ob 127/02v
nur T2; Beis wie T7
- 1 Ob 257/03f
nur T6; Beisatz: Hier zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 beziehungsweise
§ 30 Abs 2 Z 9 MRG. (T10)
- 3 Ob 153/04b
Vgl auch
- 5 Ob 8/06x
Beis wie T1
- 7 Ob 66/11y
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 4/12t
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 4/12t
Auch; Beisatz: Vermietung einer Wohnung zur Untervermietung zu Wohnzwecken. (T11)
Veröff: SZ 2012/43
- 5 Ob 5/12i
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 5/12i
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 6/12m
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 6/12m
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 7/12h
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 7/12h
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 8/12f
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 8/12f
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 9/12b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 9/12b
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 10/12z
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 10/12z
Auch; Beis wie T11
- 5 Ob 11/12x
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 5 Ob 11/12x
Auch; Beis wie T11
- 10 Ob 1/12p
Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 1/12p
Auch
- 4 Ob 125/17m
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 125/17m
Auch
- 4 Ob 205/17a
Auch
- 6 Ob 59/21a
Vgl; Beis wie T9