RS OGH 1987/4/7 5Ob39/87

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Norm

MRG §16 Abs3
MRG §44 Abs2 Z2

Rechtssatz

Für die Einordnung der Wohnung in eine der Ausstattungskategorien ist der im Mietvertrag vereinbarte und ausgeführte Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses bei der Übergabe der Wohnung maßgebend (MietSlg 35328/32, 36334). War die Vereinbarung über die Höhe des für den Gebrauch des Bestandobjektes zu leistenden Mietzinses keinen anderen als den allgemein im Vertragsrecht geltenden Schranken (§ 879 ABGB) unterworfen, so ändert daran auch der Umstand nichts, daß die Mittel für die Verbesserung des Zustandes der Wohnung durch einen höheren Mietzins aufgebracht werden, sei es, daß der Mieter einmalige Kostenbeiträge entrichtet, sei es, daß der Mietzins in einer Höhe vereinbart wird, wodurch die Aufwendungen abgedeckt sind (so schon MietSlg 36334).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070189

Dokumentnummer

JJR_19870407_OGH0002_0050OB00039_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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