RS OGH 1984/10/23 5Ob72/84, 5Ob19/85, 2Ob644/85, 5Ob6/88

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Veröffentlicht am 23.10.1984
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Norm

MRG §16 Abs2 Z4
MRG §44 Abs2

Rechtssatz

Die Auffassung, § 16 Abs 2 Z 4 MRG sei insoweit, als er die Einstufung einer Wohnung mit zwar im Innern vorhandener, aber nicht brauchbarer Wasserentnahmestelle (oder einem solchen Klosett) in der Kategorie D davon abhängig macht, daß diese Wasserentnahmestelle auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird, auf Herabsetzungsbegehren nach § 44 Abs 2 und 3 MRG nicht anwendbar ist, abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070052

Dokumentnummer

JJR_19841023_OGH0002_0050OB00072_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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