Begründung: Am 15.11.1960 mietete der Antragsteller im Hause der Antragsgegnerin Wien 8., Josefstädterstraße 30, die Wohnung top.Nr.15, die eine Nutzfläche von 90 m 2 aufweist und in die Ausstattungskategorie B (§ 16 Abs.2 Z 2 MRG) einzustufen gewesen wäre, wenn das Mietrechtsgesetz bereits im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses gegolten hätte. § 3 des Mietvertrages lautet: "1. Der Mietzins besteht während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Maria F*** war seit Juli 1972 Mieterin der im Hause Wien 2., Ausstellungsstraße 5, gelegenen Geschäftsräumlichkeit Nr. 2, in der sie ein Kaffeehaus betrieb. Aus familiären Gründen sperrte sie das Lokal im September 1980. Im April 1981 verkaufte und übergab sie das Unternehmen an die F*** G*** MBH, von der sie einen Geschäftsanteil von 1 % hielt. Diese Gesellschaft führte bis Oktober 1982 das Kaffeehaus selbst. Im Oktober 1982 verpachtete die Gesellschaft das U... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der Wohnung Nr 13 im Hause Höfergasse 18 im 9.Wiener Gemeindebezirk durch die Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von je S 2.525,40 zu den Zinsterminen 1.8. bis 1.10.1984 dem antragstellenden Mieter gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um den Betrag von S 2.322,39 monatlich überschritten habe, weil die Klausel im Mietvertrag der Parteien, auf die sich die Mietzinsvorschreibung gr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er durch den Eintritt in den zwischen Frieda N*** und Stefanie und KommRat Fritz W*** am 25.9.1971 abgeschlossenen Mietvertrag Hauptmieter des Geschäftslokales Nr.1 in Wien 21., Brünnerstraße 19, geworden sei. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei sie von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgingen: Mit Mietvertrag vom 25.9.1961 mieteten KommRat Fritz W*** und Stefanie W*** von dem damaligen büc... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind aufgrund des Mietvertrages vom 4.6.1962 Mieter der 286 m 2 großen Kategorie B-Wohnung top.Nr.3 in dem dem Antragsgegner gehörenden Haus Wien 19., Döblinger Hauptstraße 60. Der Jahresfriedenszins 1914 dieser Wohnung beträgt 4.100 Kronen. Gemäß § 3 Z 3 des Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Gemäß § 17 des Mietvertrages wurde ein Zuschlag von 1 S je ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der antragstellenden Mieterin hatte mit Mietvertrag vom 28.2.1957 die Wohnung Nr.14 im Haus Kinderspitalgasse 10/I in 1090 Wien, von den Hauseigentümern ab dem 1.3.1957 auf unbestimmte Zeit gemietet. Der Mietzins war auf der Grundlage eines Jahresfriedensmietzinses von 2.800,- Kronen zuzüglich eines Neuvermietungszuschlages berechnet und sollte während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten Hau... mehr lesen...
Begründung: Mit Mietvertrag vom 1.3.1965 mieteten die Antragsteller die 86 m 2 große Kategorie D-Wohnung top.Nr. 6 in dem nunmehr dem Antragsgegner gehörigen Haus in Wien 2., Rembrandtstraße 30. Der monatliche Hauptmietzins betrug auf Grund des Jahresfriedenszinses von 1.000 Kronen 83,33 S. Gemäß § 3 Z 3 dieses Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Gestützt auf diese Klausel und die B... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16aMRG §43
Rechtssatz: Dadurch, daß § 16 a MRG außerhalb des Anwendungsbereiches des Art IV Z 7 des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl 559, erst am 01.01.1986 in Kraft getreten ist, wurde von Anfang an ungültige Zinsanpassungsklauseln nicht bis zum 31.12.1985 (rückwirkend) gültig. Entscheidungstexte 5 Ob 24/86 Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 24/86 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist auf Grund des Mietvertrages vom 18.10.1960 Mieter der Wohnung top.Nr.1a in dem den Antragsgegnern gehörenden Haus Wien 4., Schleifmühlgasse 18. Der gesetzliche Hauptmietzins (§ 2 Abs1 lita MG) beträgt 222 S monatlich. Gemäß § 3 Z 3 des Mietvertrages ist nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen. Ab dem 1.8.1984 schrieben die Antragsgegner dem Antragsteller unter Berufung auf... mehr lesen...
Begründung: In dem schriftlichen Mietvertrag vom 21.4.1959, mit dem die 74 m 2 große Geschäftsräumlichkeit im Haus Kaiserstraße 44-46, 1070 Wien auf der Grundlage des Jahresfriedenszinses von S 4.770 Kronen in Bestand gegeben wurde, ist die Klausel vorgedruckt gewesen: "Nach Abänderung der gesetzl.Vorschriften über die Mietzinsbildung ist ein neu zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen". Ab Juni 1984 begehrte der Hausverwalter von der Mieterin die Zahlung eines von S 1.192,50 auf ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte auf Antrag des Hauptmieters fest, daß der belangte Vermieter das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch die Vorschreibung eines Hauptmietzinses (für die Wohnung Nr.6 im Hause Wien 7., Zieglergasse 84) von S 1.320,- für die Zeit vom 1.3.1983 bis zum 1.5.1984 um monatlich S 440,- überschritten habe, und verpflichtete den Vermieter zur Zurückzahlung des Betrages von S 6.600,- samt Umsatzsteuer und Zinsen an den Hauptmieter. Das Gericht zweiter Insta... mehr lesen...
Begründung: Mit Mietvertrag vom 3.2.1947 mietete Senta M***, die Mutter der Antragstellerin, das Atelier samt Nebenräumen im Ausmaß von 309,65 m 2 top.Nr.18 und 18 a in dem der Verlassenschaft nach Elli O***-K***, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, gehörenden Haus in Wien 1., Johannesgasse 3, ab dem 1.2.1947 auf unbestimmte Zeit zur Benützung als Atelier. Gemäß § 3 Z 3 des Mietvertrages besteht die Miete während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Zinsbildung... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht entschied mit Sachbeschluß, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der Wohnung Top Nr. 12 im Hause Höfergasse 18 im 9.Wiener Gemeindebezirk der Antragstellerin als Hauptmieterin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung von je S 3.010,35 an Hauptmietzins für die Monate August und September 1984 um je S 2.778,96 überschritten habe und schuldig sei, der Antragstellerin den Betrag von S 5.557,92 zuzüglich Umsatzsteuer zurückzuzahle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Müllner Hauptstraße 4. Mit Vertrag vom 21.3.1975 vermietete sie näher bezeichnete Räumlichkeiten und einen Teil des Hausgartens gegen einen monatlichen wertgesicherten Mietzins von S 4.500,-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Betriebskosten) an Egon C zum Betrieb eines Cafehauses. Punkt II des Mietvertrages sieht vor: 'Der Mietvertrag tritt mit der beiderseitigen Unterfertigung der Vertragspartner in Wirksamkeit und... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Beklagten war Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Hause des Klägers auf dem Koloman-Wallisch-Platz 5 in Kapfenberg, in denen er eine Kaffee-Konditorei betrieb. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte infolge der im Jänner 1983 erfolgten Unternehmensveräußerung als Erwerber dieses Unternehmens auch die Hauptmietrechte gemäß § 12 Abs. 3 MRG erworben habe. Der Beklagte behauptet, daß die Unternehmensübergabe an ihn bereits im Jahre 1973 erfolgt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Mehrheitseigentümer des Hauses Wien, Kärntner Straße 39, die beklagte Partei ist Mieterin des dort gelegenen Geschäftslokales top.Nr.9. In dem zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der beklagten Partei geschlossenen Bestandvertrag vom 1.4.1955 wurden u.a. folgende Vereinbarungen getroffen: 'Punkt II. Der Mietzins besteht während der Dauer der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung aus dem jeweils gesetzlich festgelegten oder inf... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §43
Rechtssatz: Eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses, nachdem das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat, ist nach dem im Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung und nicht nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltenden Recht zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Ob 578/85 Entscheidungstext OGH 09.07.1985 5 Ob 578/8... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 3. Jänner 1984 beim Erstgericht zu 2 C 6/84 eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Räumung der der Beklagten in Bestand gegebenen Teile des C D. Sie brachte vor, sie habe der Beklagten im E D zur Führung eines Fremdenverkehrsbetriebes Lokalitäten und Grundflächen verpachtet, und zwar mit Pachtvertrag vom 11. November 1980 den Hoteltrakt im Schloßanbau, bestehend aus im Erdgeschoß befindlichen Räumlichkeiten im Ausmaß von rund 230 m 2 und im ersten Stoc... mehr lesen...
Norm: MG §16MRG §16MRG §43
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind freie Mietzinsvereinbarungen nach Wegfall eines seinerzeit gegen sie gerichteten Verbotes dann zulässig, wenn das gesetzliche Verbot nur die Zeit des Vertragsabschlusses erfasste. Die Vertragsklausel, dass nach einem eventuellen Außerkrafttreten des MG der ortsübliche Mietzins zu errichten ist, ist deshalb nicht ungültig. Die Höhe des zu zahlenden Zinses musste, damit die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 2. 2. 1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger die Verurteilung der Beklagten, die ihnen gehörende Liegenschaft EZ 508 KG *****, bestehend aus den Grundstücken 380 Bauarea Haus Nr 44 in ***** und 1800/14 Garten, in *****, die von ihr benützt werde, zu räumen und ihnen geräumt zu übergeben. Sie brachten vor, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der genannten Liegenschaft. Diese bestehe aus einem Geschäftslokal und einer Wohnung und ... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §43
Rechtssatz: Der Eintritt eines neuen Mieters in einen bestehenden Vertrag (Vertragsübernahme) sowohl auf Grund Gesetzes als auch auf Grund eines vertraglichen Weitergaberechtes stellt weder den Abschluß eines neuen Mietvertrages noch einer - etwa gesondert, als Abänderung früherer Vereinbarungen erfolgenden - Mietzinsvereinbarung dar. Es bleiben daher alle früher geschlossenen Vereinbarungen an sich aufrecht. Der neue Miete... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §43
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen des MRG, insbesondere dessen § 16, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß zwar der vom Mieter zu entrichtende Hauptmietzins jeweils zu vereinbaren ist (daher keine Anhebung der gesetzlichen Hauptmietzinse des § 2 Abs 1 lit a MG oder § 1 ZStG), daß aber die (gesetzlich) zulässige Höhe entweder durch die Grenze einer "Angemessenheit" (§16 Abs 1 MRG) oder nach starren Ausstattungskategorien (... mehr lesen...
Norm: ABGB §5MRG §43 ffMRG §12 Abs3 Cb
Rechtssatz: Unternehmensveräußerungen, auf die zwar alle Kriterien des § 12 Abs 3 MRG zutreffen, die aber bereits v o r dem Inkrafttreten des MRG vollzogen waren, bewirken mangels besonders angeordneter Rückwirkung keinen gesetzlichen Mietrechtsübergang nach der genannten Gesetzesstelle. Entscheidungstexte 6 Ob 668/83 Entscheidungstext OGH 26.05.19... mehr lesen...
Norm: MRG §43MRG §43 Abs2MRG §44MRG §45MRG §46
Rechtssatz: Auf vor dem Inkrafttreten des MRG getroffene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses sind das MG und das ZStG weiter anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 723/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 723/81 2 Ob 525/85 Entscheidungstext OGH 14.10.1986 2 Ob 525/85... mehr lesen...