RS OGH 1984/7/12 7Ob588/84

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

MRG §16
MRG §43

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des MRG, insbesondere dessen § 16, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß zwar der vom Mieter zu entrichtende Hauptmietzins jeweils zu vereinbaren ist (daher keine Anhebung der gesetzlichen Hauptmietzinse des § 2 Abs 1 lit a MG oder § 1 ZStG), daß aber die (gesetzlich) zulässige Höhe entweder durch die Grenze einer "Angemessenheit" (§16 Abs 1 MRG) oder nach starren Ausstattungskategorien (§ 16 Abs 2 MRG) beschränkt ist. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, richtet sich deshalb die Mietzinsbildung für "Alterverträge", wie sich aus dem Fehlen eines "gesetzlichen" Hauptmietzinses im MRG eindeutig ergibt, ohne zeitliche Begrenzung weiterhin nach altem Recht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 588/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 588/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070191

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0070OB00588_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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