Norm
MRG §16Rechtssatz
Der Eintritt eines neuen Mieters in einen bestehenden Vertrag (Vertragsübernahme) sowohl auf Grund Gesetzes als auch auf Grund eines vertraglichen Weitergaberechtes stellt weder den Abschluß eines neuen Mietvertrages noch einer - etwa gesondert, als Abänderung früherer Vereinbarungen erfolgenden - Mietzinsvereinbarung dar. Es bleiben daher alle früher geschlossenen Vereinbarungen an sich aufrecht. Der neue Mieter kann alle Rechte geltend machen, die dem alten Mieter zugestanden wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070179Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0070OB00588_8400000_001