Norm
MRG §16 Abs1 Z7Rechtssatz
Eine Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses, nachdem das Mietverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat, ist nach dem im Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung und nicht nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltenden Recht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070661Dokumentnummer
JJR_19850709_OGH0002_0050OB00578_8500000_001