RS OGH 1995/7/11 4Ob59/95

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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Norm

MSchG §1 Abs2
MSchG §4 Abs2
UWG §9 Abs3 C2
UWG §9 Abs3 F3

Rechtssatz

Primär ist das Bestehen der Verkehrsgeltung durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten, nachzuweisen. Eine Kundenliste oder gar eine eidesstattliche Erklärung der klagenden Partei selbst kann dazu nicht ausreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066839

Dokumentnummer

JJR_19950711_OGH0002_0040OB00059_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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