Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 09.04.2018 festgestellt. 2. Mit Einberufungsbefehl (zugestellt am 02.05.2019) wurde der BF zur Leistung des Wehrdienstes mit 08.07.2019 aufgefordert. 3. Mit Antrag vom 02.06.2019 ersuchte der BF beim Militärkommando (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um Aufschub vom Grundwehrdienst, vorerst bis 30.06.2020. Mit Schriftsatz vom 17.06.2019 stell... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 09.05.2018 eine Einberufung für den Grundwehrdienst zum Einrückungstermin 01.10.2018 zugestellt. 2. Mit Antrag vom 24.04.2018 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018 abgewiesen. Der BF steltte fristgerecht einen Vorlageantrag. 3. Mit ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 04.10.2018 eine Einberufung für eine Milizübung vom 25.02.2019 bis 08.03.2019 zugestellt. 2. Mit Antrag vom 19.10.2018 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieser Milizübung. 3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Mit Note ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 08.07.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Leistung des Wehrdienstes festgestellt. 2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.10.2008 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes für die Dauer von 6 Monaten einberufen. Er hätte sich bis spätestens 11:00 Uhr dieses Tages bei einer näher genannten Kompanie einzufinden. Der Einberufungsbefehl würde seine Wirkung verl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. In der Zeit von 01.09.2015 bis 29.02.2016 hat der Beschwerdeführer einen Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten sowie von 01.03.2016 bis 31.08.2016 einen Dienst als Militärperson auf Zeit in der Dauer von sechs Monaten geleistet. Mit am 30.05.2018 zugestelltem Einberufungsbefehl wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an einer Milizübung vom 17.09.2018 bis zum 21.09.2018 teilzunehmen. Darüber wurde der Beschwerdeführer bereit... mehr lesen...