TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W122 2209332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §25 Abs1 Z4
WG 2001 §26

Spruch

W122 2209332-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Gregor WINKELMAYR, MBA LLM, in 1010 Wien, Renngasse 6-8, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 03.10.2018, Zl. XXXX, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst

zu Recht erkannt:

A1) Die Beschwerde wird abgewiesen;

und beschlossen:

A2) Die Anträge auf Befreiung und Aufschub werden gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 08.07.2015 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Leistung des Wehrdienstes festgestellt.

2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.10.2008 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom XXXX zur Leistung des Grundwehrdienstes für die Dauer von 6 Monaten einberufen. Er hätte sich bis spätestens 11:00 Uhr dieses Tages bei einer näher genannten Kompanie einzufinden. Der Einberufungsbefehl würde seine Wirkung verlieren, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 20 und 24 iVm §§ 10 und 27 Wehrgesetz angeführt. Der Beschwerdeführer wäre wehrpflichtig und es hätten in seinem Fall weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt werden können, noch hätte der Beschwerdeführer Einberufungshindernisse geltend gemacht, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen würden.

3. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 30.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Antritt des Grundwehrdienstes bis 15.09.2025 aufgeschoben werde, in eventu dem Beschwerdeführer der Antritt des Grundwehrdienstes bis 15.09.2022 in eventu bis 01.10.2019 aufgeschoben werde, in eventu der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 15.09.2022 in eventu bis 15.09.2019 befreit werde, in eventu die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes der amtswegigen Erledigung zugeführt werde und den Bescheid zu beheben.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, er würde an der University of Belgrade, School of Medicine Humanmedizin studieren. Es wären 6 Studienjahre vorgesehen. Die Semester könnten nur paarweise erfolgreich absolviert werden. Es wäre nicht möglich, lediglich das Wintersemester zu absolvieren und das zusammenhängende Sommersemester nicht. Der Beschwerdeführer hätte am 25.09.2015 der belangten Behörde eine Inskriptionsbestätigung übermittelt. Mit Bescheid vom 28.09.2015 sei der Beschwerdeführer aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befristet bis 15.03.2017 befreit worden. Nach Nachweis des Studienerfolges sei der Beschwerdeführer abermals bis 15.10.2018 befreit worden. Die Behörde hätte festgehalten, dass der Studienfortschritt gegeben wäre. Nach Abschluss seines Studiums hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Präsenzdienstes einer Verwendung als Spezialkraft im Sinne des § 10 Wehrgesetz zugeführt werden können. Am 18.09.2015 (gemeint: 18.09.2018) hätte der Beschwerdeführer die Inskriptionsbestätigung für das dritte Studienjahr übermittelt. Am 19.09.2018 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Bestätigung des Studienerfolgs vorzulegen. Die Übermittlung in englischer Sprache würde den Anforderungen nicht entsprechen. Aus der Studienerfolgsbestätigung würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer im ersten Studienjahr zahlreiche Prüfungen absolviert hätte und dabei alle möglichen 60 ECTS erreicht hätte. Das zweite Studienjahr hätte der Beschwerdeführer wiederholen müssen, da einige Prüfungen nicht positiv absolviert werden hätten können. Die Wiederholung des zweiten Studienjahres wäre der Grund, warum eine Inskriptionsbestätigung für das Studienjahr 2017/2018 nicht vorliegend wäre. Die nächste Inskriptionsbestätigung würde vorliegen und sei der belangten Behörde übermittelt worden. Der Beschwerdeführer hätte im Studienjahr 2016/2017 einen Studienfortschritt in Form erworbener 20 ECTS vorzuweisen. Es hätte sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der Universität gehandelt.

Zum Studienerfolg führte der Beschwerdeführer einzelne Kurse und deren Belege sowie die erlangten ECTS Punkte an. Für das Studienjahr 2018/2019 hätte der Beschwerdeführer € 7.000 an Studiengebühr und €

3.240 für die Studentenwohnung sowie € 200 für das Visum bezahlt.

Der Beschwerdeführer würde in jedem Studienjahr einen angemessenen, positiven Studienerfolg und -fortschritt vorweisen. Es wäre nicht möglich, lediglich z.B. das Wintersemester positiv zu absolvieren und das damit zusammenhängende Sommersemester nicht. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Studienleistungen bis zur Einberufung im März 2019 studienfortschritttechnisch sinnlos wären und die bisher getätigten Auslagen frustriert wären. Darüber hinaus wäre ein negativer kognitiver Effekt einer zeitlichen Unterbrechung während einem laufenden, auf vorher erworbenem Wissen aufbauenden Studium der Humanmedizin evident. Der gesamte Studienlauf wäre verzögert und der Beschwerdeführer hätte einen Vermögensverlust in der Höhe von €

10.440. Der Beschwerdeführer würde zumindest vier Semester an Zeit verlieren. Zudem würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit versagt werden, als Spezialkraft im Sinne des § 10 Wehrgesetz eingesetzt werden zu können.

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers sei am 08.07.2015 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst zum Präsenzdienst einberufen worden. Der Beschwerdeführer hätte vor dem angefochtenen erstmaligen Bescheid zur Einberufung vom 03.10.2018 im Oktober 2015 eine weiterführende Hochschulausbildung begonnen und betreibe dieses seither zielstrebig. Es stünden der Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegen. Es lägen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers vor. Diese lägen in der Vermeidung der Studienverzögerung, der frustrierten Studienzeit mit Beginn des dritten Studienjahrs sowie der frustrierten Aufwendungen in der Höhe von € 10.440. Der Beschwerdeführer müsste das ganze dritte Studienjahr wiederholen. Die Voraussetzungen zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes würden vorliegen.

Daher stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufschub und befristeter Befreiung sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einberufungsbefehl wurde mehr als vier Wochen vor dem Tag der Einberufung erlassen.

Über dem Beschwerdeführer ist keine Freiheitsstrafe mit Strafaufschub oder Strafunterbrechung verhängt worden. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Haft. Der Beschwerdeführer ist nicht Priester oder in einem geistlichen Lehramt tätig, hat nicht die ewigen Gelübde abgelegt und ist nicht Studierender der Theologie, der sich auf ein geistliches Amt vorbereitet.

Es bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, die den Beschwerdeführer von der Leistung des Präsenzdienstes ausschließen würden.

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers ist im Kalenderjahr 2015 festgestellt worden. Am Beginn dieses Kalenderjahres hatte der Beschwerdeführer das von ihm dargelegte Hochschulstudium noch nicht begonnen.

Dem Beschwerdeführer wurde für den gegenständlichen Zeitraum ab dem 04.03.2019 weder ein Aufschub noch eine Befreiung gewährt.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst geleistet zu haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde, aus dem Bescheid und den bezughabenden Verwaltungsakten. Die Argumentation des Beschwerdeführers richtet sich lediglich auf Tatbestandselemente im Zusammenhang mit Befreiung und Aufschub, nicht jedoch auf Tatbestandselemente, die im Zusammenhang mit der Einberufung zu berücksichtigen sind. Die Feststellung, dass der dem Beschwerdeführer gewährte Aufschub für den gegenständlichen Zeitraum nicht mehr aktuell ist, ergibt sich aus dessen Beschwerde und den vorgelegten Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 10, 20, 24, 25 und 27 Wehrgesetz 2001 BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018 lauten auszugsweise:

"Dauer der Wehrpflicht

§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.

Grundwehrdienst

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,

2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf

a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,

b) den Wohnsitz und

c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.

Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

3. Wehrpflichtige, die

a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.

...

Dienstzeit

§ 27. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

a) listige Umtriebe oder

b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

d) grobe Täuschung,

3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,

4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und

5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014."

§ 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."

"Die Auffassung, ein zum Zeitpunkt der laufenden Schulausbildung bestehender Ausschluss von der Einberufung erstrecke sich auch auf ein anschließend begonnenes Hochschulstudium, würde dem Zweck des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 zuwiderlaufen, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Ausbildung, in der er zu Beginn des Kalenderjahres seiner Stellung gestanden ist, abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung dieser in Kauf nehmen zu müssen (Hinweis E vom 20. November 2007, 2007/11/0168). Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 gilt nämlich nur für jene bereits "laufende" Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung, die in dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 näher genannten Zeitpunkt bereits begonnen war (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, 2006/11/0053, und vom 24. Mai 2011, 2011/05/0085)." (Verwaltungsgerichtshof, 26.09.2013, 2010/11/0100)

Mit dem Argument, er hätte seine Ausbildung vor der Einberufung begonnen, übersieht der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich des Beginns der Ausbildung gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 Wehrgesetz nicht auf das Datum der Einberufung sondern der Feststellung der Tauglichkeit abzustellen ist, um ein Einberufungshindernis zu begründen.

Die vorgebrachte Ausbildung des Beschwerdeführers begann zweifelsfrei erst im Laufe des Kalenderjahres, in dem der Beschwerdeführer für tauglich befunden wurde, nicht jedoch an dessen Beginn. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG 2001 ist daher auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden.

Wenn der Beschwerdeführer vermögensrechtliche und kognitive negative Auswirkungen anführt, vermag er es nicht, einen Zusammenhang zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Einberufung oder der Einberufungshindernisse herzustellen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente richten sich inhaltlich nicht gegen die Einberufung sondern versuchen lediglich eine Befreiung oder einen Aufschub zu begründen. Ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub hindert eine Einberufung nicht, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 wird erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam. "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/11/0105, mwN). Dies gilt in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in § 26 Abs. 4 WG 2001 - in Ansehung eines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0157)." (Verwaltungsgerichtshof, 23.05.2013, 2013/11/0102)

Da mit dem bekämpften Bescheid nicht über eine Befreiung und einen Aufschub entschieden wurde, sind diese hier nicht gegenständlich und waren die hierauf gerichteten Anträge an die belangte Behörde weiterzuleiten. Als Vorfrage für den Einberufungsbefehl wären diese Anträge erst dann von Relevanz, wenn ihnen von der dafür zuständigen Behörde rechtskräftig stattgegeben worden wäre. Eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls hatten diese Anträge nicht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Anträge auf Aufschub und Befreiung an die Behörde weiterzuleiten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Rechtsfragen hinsichtlich der Einberufungshindernisse und des Zusammenhanges zwischen Befreiung, Aufschub und Einberufung sind von der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend und unwidersprüchlich gelöst.

Schlagworte

Aufschubantrag, Ausbildung, Ausschlusstatbestände, Befreiungsantrag,
Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst, Kalenderjahr, Studienbeginn,
Studium, Tauglichkeit, Unzuständigkeit BVwG, Wehrpflicht,
Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2209332.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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