TE Bvwg Beschluss 2020/7/31 W122 2230095-1

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §26

Spruch

W122 2230095-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des Dr. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 18.03.2020, Zl. P942188/12-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2020:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) auf befristete Befreiung von Milizübungen wurde mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 18.03.2020 vom abgewiesen.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Befreiung der Leistungen der Milizübungen, da er als niedergelassener Facharzt genau wie alle anderen Berufsgruppen aufgrund der rasanten Ausbreitung des Covid 19 neben einer Ungewissheit auch absehbare Umsatzeinbußen befürchte. Eine solche Entwicklung wäre nicht vorhersehbar und sei höhere Gewalt.

Er habe seine Praxis auf ein Minimum heruntergefahren und lukriere keinen Umsatz. Jede Verlängerung der Maßnahmen der Regierung bedeute für ihn eine ansteigende finanzielle Belastung.

Eine Einberufung im September sowie Oktober für eine Zahl von 13 Tagen würde seine finanzielle Situation drastisch erschweren, gerade, da es sich um eine Zeit der wirschaftlichen Fußfassung handeln werde. Gerade in dieser Zeit rechne der Beschwerdeführer mit einem verstärkten Interesse an Vorsorgeuntersuchungen seiner Patienten, die in der Zwischenzeit ohne solche verbleiben würden. In anderen Berufssparten würde sich das Arbeitsmaß nicht derart umverteilen lassen, was insofern niedergelassene Mediziner besonders in der Zeit nach COVID 19 gefährde.

3. Mit Note vom 01.04.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Über Eingabe der belangten Behörde vom 28.05.2020 legte diese dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2017 sein 50. Lebensjahr vollendet hat und somit gemäß § 21 Abs. 3 Wehrgesetz nicht mehr zur verpflichtenden Leistung von Milizübungen einberufbar ist.

Diese Eingabe hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 12.06.2020 vor, mit einer Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Diese ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet verstreichen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers von über 50 Jahren kann dieser nicht mehr zu Milizübungen einberufen werden.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Da eine Einberufung nicht mehr erfolgen kann, hat der Antrag auf Befreiung von einer Einberufung seinen Gegenstand verloren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Da, wie oben ausgeführt, der bekämpfte Bescheid durch das Alter des BF keine Auswirkungen auf diesen entfalten kann, ist ein Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Altersgrenze Befreiungsantrag befristete Befreiung Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Miliz Milizübung Pandemie Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2230095.1.00

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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