Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der P. S. GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer E. O., eine Genehmigung nach den Bestimmungen des AWG 2002 für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf den Grundflächen XY, XY und XY, KG K., im Ausmaß von ca 5.000 m2 und ca 7.500 m3 Aushubmaterial unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem wie folgt ausgeführt wird:... mehr lesen...
Mit Antrag von Herrn A. und Frau A. W. (in Folge kurz: Antragsteller), zuletzt modifiziert mit Schreiben vom 28.12.2009, wurde von diesen unter Beischluss weiterer Unterlagen um nachträgliche Genehmigung von im Wesentlichen bereits durchgeführten Aufschüttung angesucht. Konkret lässt sich dem Akt der Erstbehörde entnehmen, dass im Zeitraum zwischen dem Jahr 2005 und dem Frühjahr 2009 auf einer Fläche von ca 4.900 m2 humoses Material aufgeschüttet wurde. Dieser Schüttung vorangegangen war e... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Berufung der Gemeinde F. ist zunächst anzumerken, dass § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 der Standortgemeinde und der unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde zwar Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach §§ 37 ff leg cit einräumt, den betreffenden Gemeinden aber lediglich die Stellung einer Formalpartei zukommt. Das AWG 2002 vermittelt den Gemeinden also, abgesehen von prozessualen Rechten, keine subjektiv öffentlichen Rechte (vgl VwGH 29.10.19... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinn des § 44a VStG sind gegenüber Beschuldigten generell konkrete Tatvorwürfe zu erheben. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, sämtliche seiner Entlastung dienenden Beweise vorzubringen, andererseits ihn vor Doppelbestrafung zu bewahren. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Erstinstanz verhalten gewesen, einen konkreten Tatvorwurf zu formulieren, indem sie feststellen hätte müssen, ob es sich vorliegend um eine mobile Behandlu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben als gem § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Fa B-gesmbH, Wien, W-Straße, durch einen Mitarbeiter der Firma B-gesmbH, am 8.4.1998, Herrn Dr Johannes N, zu Werbezecken angerufen. Sie haben weiters als gem § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer durch einen Mitarbeiter der Firma B-gesmbH, am 25.5.1998 Herrn Dkfm Lutz S, zu Werbezecken angerufen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvo... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 26.6.2000, Zl 2000/17/0001, mit dem die vorangegangenen Bestrafungen nach WAG (UVS-06/10/689/98 und UVS-06/18/690/98) aufgehoben wurden und die hier geäußerte Rechtsansicht bestätigt wird. Rechtssatz: Das Telefonwerbeverbot des WAG weist gegenüber jenem des TKG zwar gewisse Merkmale der Spezialität auf; es betrifft die Werbung für bestimmte Geldanlagen, und gilt nur für Werbung gegenüber Verbrauchern. Da aber auch sein Strafrahmen geringer ist, und dem Gesetz... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 26.6.2000, Zl 2000/17/0001, mit dem die vorangegangenen Bestrafungen nach WAG (UVS-06/10/689/98 und UVS-06/18/690/98) aufgehoben wurden und die hier geäußerte Rechtsansicht bestätigt wird. Rechtssatz: Obwohl die Schutzzwecke der beiden Telefonwerbeverbote (nach TKG und nach WAG) unterschiedliche Akzente setzen, so wird doch durch beide Bestimmungen das gleiche Verhalten mit Strafe bedroht, nämlich ein Telefonanruf zu Werbezwecken. Eine Bestrafung nach beiden ... mehr lesen...