Das Telefonwerbeverbot des WAG weist gegenüber jenem des TKG zwar gewisse Merkmale der Spezialität auf; es betrifft die Werbung für bestimmte Geldanlagen, und gilt nur für Werbung gegenüber Verbrauchern. Da aber auch sein Strafrahmen geringer ist, und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe Telefonwerbung bei Verbrauchern (gegenüber jener bei Geschäftsleuten) privilegieren wollen, scheidet Spezialität aus. Das TKG als spätere Norm hat dem WAG derogiert.