Obwohl die Schutzzwecke der beiden Telefonwerbeverbote (nach TKG und nach WAG) unterschiedliche Akzente setzen, so wird doch durch beide Bestimmungen das gleiche Verhalten mit Strafe bedroht, nämlich ein Telefonanruf zu Werbezwecken. Eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot.