RS UVS Kärnten 2005/04/15 KUVS-K1-2196/7/2004

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Rechtssatz

Im Sinn des § 44a VStG sind gegenüber Beschuldigten generell konkrete Tatvorwürfe zu erheben. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, sämtliche seiner Entlastung dienenden Beweise vorzubringen, andererseits ihn vor Doppelbestrafung zu bewahren. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Erstinstanz verhalten gewesen, einen konkreten Tatvorwurf zu formulieren, indem sie feststellen hätte müssen, ob es sich vorliegend um eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 AWG genannt ist, oder um eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage gehandelt hat. Die Erhebung eines alternativen Tatvorwurfes ist allerdings unzulässig. Da ein solcher konkreter Tatvorwurf gegen den Beschuldigten nicht erhoben wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Bestrafung fehlen (Verfolgungsverjährung), ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen und das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Abfall, Abfallwirtschaft, Abbruch, Abbrucharbeiten, Brecher, Radlader, Crasher, Hydromeisel, mobile Abbruchanlage, Abbruchmaterial, Abbruchanlagengenehmigung, Konkretisierungsgebot, Behandlungsanlage, mobile Behandlungsanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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