Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Gerold Dünser über die Berufung des Landesumweltanwaltes für Tirol, XY-Straße 2, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 12.08.2010, Zl 3-10629/AW/12-2010, betreffend den Antrag der P. S. GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer E. O., auf Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf den Gp XY, XY und XY, KG K., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung des Landesumweltanwaltes Folge gegeben und der Antrag auf Erteilung einer Deponiegenehmigungen abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der P. S. GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer E. O., eine Genehmigung nach den Bestimmungen des AWG 2002 für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf den Grundflächen XY, XY und XY, KG K., im Ausmaß von ca 5.000 m2 und ca 7.500 m3 Aushubmaterial unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid hat der Landesumweltanwalt rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht, in welchem wie folgt ausgeführt wird:
?Auf einer Fläche von ca 5.000 m2 soll im Bereich einer bestehenden, natürlichen Geländekante unmittelbar westlich neben der Erpfendorfer Straße (L 39) ca 7.500 m3 Aushubmaterial eingebaut werden, um eine landwirtschaftliche Intensivwiese zu schaffen.
Beim erweiterten Projektsgebiet, welches im Talboden liegt, handelt es sich um Terrassenkörper, die man in jüngere, tiefer gelegene Terrassenablagerungen und ältere, höhere Terrassenablagerungen einteilen kann. Im Spät- und Postglazial, mit Beginn des Rückzugs der Gletscher, wurden die Terrassen durch Bäche und Flüsse zerschnitten, sind jedoch hauptsächlich an den Talrändern zahlreich erhalten geblieben. Die Deponie soll ca 170 m lang, und ca 40 m breit werden. Die maximalen Schütthöhen betragen etwa 1,5 m. Durch die geplante Schüttung soll eine ca 2 m hohe Geländekante, die über eine Neigung von ungefähr 35 Prozent verfügt, nach Nordosten verschoben werden.
Die Deponiefläche knapp unterhalb der Einmündung der Wenger Straße liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes H.-F.-S. und wird im Norden durch einen selten wasserführenden Graben und eine Feldzufahrt begrenzt. In diesem leicht hügeligen Gelände ist kein Feuchtgebiet vorhanden, jedoch befinden sich dort Weiden und andere Gehölze.
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel der P. S. GmbH aus K.i.T. gemäß §§ 37 Abs 1, Abs 3 Z 1, 38, 43 Abs 1, Abs 2 und Abs 4, 47 Abs 1 und Abs 2, 48 Abs 1, 50 und 63 Abs 1 AWG 2002 sowie unter Mitanwendung der §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung, des § 92 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 in der geltenden Fassung, die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie ?Flecki?.
Die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Geländeaufschüttung mittels Aushubmaterial wurde gemäß §§ 10 Abs 2 lit d, 29 Abs 2 lit b Z 2 und 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl Nr 26/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 lit e der Verordnung der Landesregierung vom 29.03.1983 über die Erklärung des Gebietes um das Hefferthorn, das Fellhorn und den Sonnenberg im Gebiet der Gemeinden K., K.i.T. und W. zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl Nr 31/1983, erteilt.
Der Ermittlung des Sachverhaltes wurde eine mündliche Verhandlung, sowie Stellungnahmen der zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Sachverständigen zugrunde gelegt.
Gemäß den Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen befindet sich das Gelände südwestlich der L 39 Erpfendorfer Straße knapp unterhalb der Einmündung der Wenger Straße im Landschaftsschutzgebiet Hefferthorn-Fellhorn-Sonnenberg. Eine Teilfläche ist in der Biotopkartierung als artenreiche Nasswiese eingetragen. Die Aufschüttungsfläche wird im Norden durch einen selten wasserführenden Graben und eine Feldzufahrt begrenzt. Es sind auch einige Weiden und andere Gehölze, speziell nördlich des Grabens vorhanden. Das von der Aufschüttung beanspruchte wellige und leicht hügelige Gelände ist landwirtschaftlich intensiv nutzbar.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter anderem festgestellt:
?Durch die beantragte Bodenaushubdeponie werden die Interessen des Naturschutzes in einem mittelschweren Ausmaß beeinträchtigt. Die charakteristische wellige Geländeform am südlichen Rand der Talerstreckung des Landschaftsschutzgebietes wird wesentlich verändert. Bei einer geringen Schütthöhe und einer geringen Kubatur wird relativ viel Landschaft in ungünstiger Weise verändert. Ob dadurch Retentionsraum für Wasser verloren geht, ist zu prüfen?.
Der Naturschutzbeauftragte verwies im Verfahren auf die Bedeutung der Fläche sowohl hinsichtlich des Landschaftsbildes als auch als Lebensraum und plädierte dafür, die Errichtung von Bodenaushubdeponien in Landschaftsschutzgebieten prinzipiell zu unterbinden.
?Im gegenständlichen Fall beträfe die Bodenaushubdeponie Teilflächen von Gst-Nr 831, 832, 836 und 3178, KG K., im Landschaftsschutzgebiet Hefferthorn-Fellhorn-Sonnenberg in einem Ausmaß von 5.000 m3. Beim vorliegenden Projekt noch erschwerend ist die Tatsache, dass Teile der geplanten Aushubdeponie eine artenreiche Nasswiese betrifft, die teilweise in der Biotopkartierung ausgewiesen ist. Außerdem sind landschaftsprägende, wellige Geländeformen betroffen, die nach Aufschüttung eingeebnet sind und das Landschaftsbild grundsätzlich und nachhaltig verändert würden, was den Intentionen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 nach § 10 Abs 2 lit d widerspricht. Außerdem wird festgehalten, dass die derzeitigen welligen Geländeformen einen beachtlichen Retentionsraum für Wasser darstellen, der bei Einebnung und Aufschüttung des Geländes mehrheitlich verloren ginge."
II. Erstinstanzliche Verfahrensmängel aus Sicht der Landesumweltanwaltschaft
Ziel der Landesumweltanwaltschaft ist es, naturkundlich wertvolle, einzigartige und existenzielle Lebensräume in ihrer Ursprünglichkeit auch für die Zukunft erhalten zu können und nicht durch zahlreiche Erschließungsprojekte zu vernichten.
Die Landesumweltanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben die gegenständliche artenreiche Nasswiese, ein ökologisch sensibler Bereich, irreversibel zerstört werden würde. Da gerade die so wertvollen Nasswiesen einen sehr artenreichen und abwechslungsreichen Lebensraum darstellen, würde der Naturhaushalt sowie der Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten durch die geplante Bodenaushubdeponie in beträchtlichem Maße beeinträchtigt werden bzw unwiederbringlich verloren gehen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass aufgrund von Verbauungen immer weniger derartige Gebiete in Tirol vorhanden sind. Aufgrund dessen, dass eine Deponie gegenständlichen Lebensraum ruinieren würde, können auch durch Nebenbestimmungen bzw Vorschreibungen keine Verminderungen der zu erwartenden Beeinträchtigungen erreicht werden.
Darüber hinaus käme es durch die Schaffung einer landwirtschaftlichen Intensivwiese zu einer starken und nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Somit wären grobe Beeinträchtigungen der diversen Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (in der Folge kurz: TNSChG 2005) gegeben.
Gemäß § 29 Abs 4 TNSchG ist die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
Aus Sicht der Landesumweltanwaltschaft ist eine solche Alternativ- bzw Variantenprüfung gänzlich unterblieben. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde erscheint die Prüfung von Alternativen aus Sicht des Landesumweltanwalts als unabdingbar.
Weiters ist nach Ansicht der Umweltanwaltschaft die im Bescheid angeführte Interessenabwägung für das Projekt unzureichend durchgeführt worden. Im Zuge einer gesetzeskonformen Interessenabwägung wäre transparent darzulegen gewesen, aus welchen Gründen die entscheidende Behörde im Einzelfall zur Ansicht gelangt ist, dass die langfristigen öffentlichen Interessen, welche für die Umsetzung des Vorhabens sprechen, höher zu bewerten seien, als die Interessen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes und ob die mit dem geplanten Projekt einhergehenden Eingriffe und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu rechtfertigen sind.
Im Falle von solch erheblichen Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter, müsste im Verhältnis dazu das öffentliche Interesse umso höher zu Tage treten bzw glaubhaft gemacht werden.
Die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Wert- und Wertungsentscheidung ist nach gängiger Rechtssprechung daran zu messen, inwieweit das Abwägungsmaterial transparent und nachvollziehbar dargelegt wurde und die Abwägung der konkurrierenden Interessen Im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungen und allenfalls Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, wäre es daher erforderlich gewesen, die für und gegen das Vorhaben sprechenden Argumente umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen (vgl VwGH vom 29.10.2007, Zl 2004/10/0229).
Nach Ansicht der Umweltanwaltschaft hätte der Sachverständige für Naturkunde aufgrund der Feststellung des Vorkommens einer artenreichen Feuchtwiese diese in ihrer Qualität und Ausprägung zumindest näher erläutern müssen. Insbesondere wurde verabsäumt, das (wahrscheinliche) Vorkommen von nach der TNSchVO 2006 vorkommenden Pflanzen oder Tieren im Gutachten zu erwähnen. Somit ist eine abschließende gutachterliche Einschätzung der Auswirkungen anscheinend nicht vorgenommen worden. Dies wäre nach Ansicht der Umweltanwaltschaft jedoch schon deshalb notwendig, um die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Natur einschließlich der geschützten Pflanzen und Tiere gegenüber anderen öffentlichen Interessen abwägen zu können.
Zusätzlich ist aus Sicht des Umweltanwalts nicht nachvollziehbar, wie die Behörde ohne Stützung auf gutachterliche Aussagen zur Feststellung gelangt, dass die verfahrensgegenständlichen Grundparzellen aus Sicht der Naturschutzbehörde einen günstigen Standort für die geplante Deponie darstellen, weil ?durch die Einbringung des Materials Gelegenheit geschaffen (wird), vom bebauten Grundstück aus einen fließenden Übergang zum natürlich gewachsenen Gelände? herzustellen.
Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der von der Behörde geortete ?ökologische Vorteil? einer notwendigen Deponie in keinster Weise nachvollziehbar ist und geradewegs als Affront gegen den Erhalt einer artenreichen Nasswiese innerhalb eines von der Landesregierung verordneten Schutzgebietes anmutet.
Gemäß § 10 Abs 1 TNSchG 2005 werden Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt; die geplante Deponie liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Hefferthorn-Fellhorn-Sonnenberg. Nach Ansicht der Landesumweltanwaltschaft darf weder die charakteristische wellige Geländeform am südlichen Rand der Talerstreckung ?wesentlich verändert? noch ein großer Teil der Landschaft ?in ungünstiger Weise verändert? werden, sondern muss die Eigenheit und Schönheit eines solchen Gebietes erhalten bleiben.
Die Landesumweltanwaltschaft kommt somit zu dem Schluss, dass es einer gesetzeskonformen Alternativenprüfung bedarf, da diese den Ermittlungsergebnissen nicht entnommen werden konnte, dass dem Ermittlungsverfahren auch kein nachvollziehbares öffentliches Interesse für die Realisierung des Vorhabens abgeleitet werden konnte, da bisher keine gesetzeskonforme Interessenabwägung, vor allem im Hinblick auf die Beschaffenheit der gegenständlichen Fläche, vorgenommen wurde und dass das naturkundliche Gutachten aufgrund der bisher bekannten Indizien vertiefend insbesondere auf das Vorkommen geschützter Tiere, Pflanzen und Lebensräume eingehen müsste, um eine solide Basis für die Entscheidung der Behörde zu bilden.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der Gegenstandssache am 22.12.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol als erwiesen fest:
Die P. S. GmbH beabsichtigt die Ablagerung von Bodenaushubmaterialien auf näher spezifizierten Grundparzellen in der KG K. in Tirol. Das Projektsgebiet befindet sich im durch Verordnung der Landesregierung vom 29.03.1983 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet Hefferthorn-Fellhorn-Sonnenberg.
Wie sich aus den eingereichten Projektunterlagen und der Stellungnahme der Antragstellerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2010 ergibt, soll zur Durchführung der Maßnahme zunächst der Humus auf der Wiese abgezogen werden, sodann ist die Aufschüttung der Materialien und anschließend daran wiederum die Begrünung des Areals vorgesehen. Nach den eingereichten Projektunterlagen soll die Maßnahme binnen sechs bis acht Wochen abgeschlossen werden.
Aus den Projektunterlagen ist nicht erkennbar, dass für die Ablagerung zunächst eine Anlage errichtet werden soll. So konnte auch bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass vor der Aufschüttung lediglich der Humus abgezogen werden soll. Sonstige Maßnahmen wie die Errichtung einer Abzäunungen, das Bereitstellen von Manipulationsflächen, eine Reifenwaschanlage oder dergleichen ist nicht vorgesehen. Das gesamte Verfahren hat vielmehr gezeigt, dass lediglich eine Aufschüttung von Bodenaushubmaterialien in der Natur beabsichtigt ist, ohne dass diese Schüttung in einer Anlage im technischen Sinne erfolgen würde.
Zu den öffentlichen Interessen, welche für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, wurde mit Schriftsatz vom 15.02.2010 ausgeführt, dass im Zuge der heutigen CO2-Debatte und Naturschutzinteressen etc es für das Unternehmen ein Anliegen sei, in der Nähe ihres Werkes den entsprechenden Aushub sinnvoll und für einen weiteren Nutzen ablagern zu können. Der Aushub solle nicht kilometerweise weggeführt werden und sei es für den Besitzer des Grundstückes ein großes Anliegen, die Fläche für eine bessere landwirtschaftliche Nutzbarkeit herzurichten. Weiters hat der Grundeigentümer bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die bessere landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Geländes für ihn erforderlich sei, da das Grundstück aufgrund der schlechten Ausformung bzw hügeligen Prägung nur schwer bewirtschaftbar sei. Die Kultivierung sei daher erforderlich, damit er dieses auch weiterhin verpachten könne. Der Grundstückseigentümer selbst betreibt keine Landwirtschaft. Insofern dient die bessere Nutzbarkeitmachung der gegenständlichen Fläche nicht dem Betrieb des Antragstellers, sondern jenem des Pächters. Anhaltspunkte dafür, dass der Pächter auf dieses Grundstück für die Existenzerhaltung seines Hofes angewiesen wäre, sind weder zu Tage getreten, noch wurden solche vom Antragsteller bzw vom Grundstückseigentümer ins Treffen geführt.
Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 17.11.2009 ausgeführt, dass sich das Gelände südwestlich der L39 Erpfendorfer Straße knapp unterhalb der Einmündung der Straße im Landschaftsschutzgebiet Hefferthorn-Fellhorn-Sonnenberg befindet. Eine Teilfläche des Projektsgebiets ist in der Biotopkartierung als artenreiche Nasswiese eingetragen. Im Norden wird die Aufschüttungsfläche durch einen selten wasserführenden Graben und eine Feldzufahrt begrenzt. Es sind auch einige Weiden und andere Gehölze, spezielle nördlich des Grabens, vorhanden. Das von der Aufschüttung beanspruchte Gelände ist wellig bis leicht hügelig ausgebildet und im Wesentlichen landwirtschaftlich intensiv nutzbar. Ein Feuchtgebiet ist nicht vorhanden. Im Gutachten wird sodann ausgeführt, dass durch die beantragte Bodenaushubdeponie die Interessen des Naturschutzes in einem mittelschweren Ausmaß beeinträchtigt werden. Die charakteristisch wellige Geländeform im südlichen Rand der Talerstreckung des Landschaftsschutzgebietes wird durch die Umsetzung des Vorhabens wesentlich verändert. Bei einer geringen Schütthöhe und einer geringen Kubatur wird relativ viel Landschaft in ungünstiger Weise verändert.
Diese Feststellungen des naturkundefachlichen Sachverständigen wurden im Wesentlichen nicht beeinsprucht. Lediglich der Umstand, dass es sich um ein Biotop handle, wurde vom Grundstückseigentümer in Frage gestellt. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde den Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen dazu allerdings nicht entgegen getreten. Zumal die Frage, inwiefern es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine artenreiche Nasswiese handelt, für die Entscheidung nicht relevant war, war eine weitere Abklärung des Sachverhalts diesbezüglich entbehrlich. Dass sich das Projektsgebiet insgesamt im Landschaftsschutzgebiet Hefferthorn-Fellhorn-Sonnenberg befindet, wurde vom Antragsteller sowie vom Grundstückseigentümer jedenfalls nicht bestritten.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zur Ausformung der Deponie weiters vorgebracht, dass illegale Ablagerungen von Abfällen mangels Umzäunung und Abschrankung insofern verhindert werden sollen, dass ein Bagger vor die Einfahrt gestellt wird, damit diese für die Zufahrt anderer Fahrzeuge versperrt wird. Im Übrigen wird vom Antragstellerin nicht davon ausgegangen, dass Fremdmaterialien illegal abgelagert werden. Die Eingangskontrolle selbst wird im Betrieb der Antragstellerin vorgenommen, welcher lediglich einige 100 m entfernt vom Projektgebiet situiert ist. Das für die Beurteilung der Materialien erforderliche Fachpersonal ist bereits im Unternehmen vorhanden. Vorkehrungen für die Aussortierung von Fremdstoffen wurden nicht getroffen, da mit einem Anfall derselben aufgrund der Herkunft der Materialien nicht gerechnet wird. Sollten sich dennoch Fremdstoffe im angelieferten Bodenaushubmaterial befinden, so sollen diese durch den Baggerfahrer aussortiert werden. Die Anlieferung zur Schüttfläche soll ausschließlich durch firmeneigene Lkws erfolgen. Vor der Zulieferung der Materialien zum Projektgebiet sollen die Lkw am Firmenstandort der Antragstellerin verwogen werden, dies, damit die Materialmenge dokumentiert werden kann. Die für die Aufschüttung vorgesehenen Aushübe sollen nach den Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2010 aus ein bis zwei größeren Bauvorhaben aus der Region stammen; um welche es sich dabei handeln soll konnte allerdings noch nicht mit Bestimmtheit angegeben werden.
In rechtlicher Hinsicht folgt:
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts gilt es in rechtlicher Hinsicht zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall durch das eingereichte Projekt eine Deponie im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 errichtet werden soll sowie ob für das in einem Schutzgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gelegenen Vorhaben die Interessen an der Verwirklichung gegenüber den Interessen des Naturschutzes überwiegen.
1. Einstufung des Vorhabens in anlagenrechtlicher Hinsicht:
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Grundstückseigentümer mit der Maßnahme eine bessere Bewirtschaftbarkeit seiner Grundflächen beabsichtigt, während der Antragsteller damit eine Gelegenheit zur Deponierung von Bodenaushub in der Nähe verbindet. Somit stellt sich aus dieser Sicht die Maßnahme für den Antragsteller als Beseitigungsmaßnahme, für den Grundstückseigentümer als Verwertungsmaßnahme dar.
Wie sich allerdings schon aus der maßgeblichen Judikatur des EuGH ergibt, muss für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 93/259/EWG und der Richtlinie 75/442/EWG jedes Abfallbehandlungsverfahren als Beseitigung oder Verwertung eingestuft werden können. Ein und dasselbe Verfahren kann nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden (vgl VwGH 06.07.2006, 2005/07/0087 unter Hinweis auf das Urteil EuGH 27.2.2002, XY).
Die Notwendigkeit einer eindeutigen Beantwortung dieser Frage zeigt sich auch auf Grund der Konsequenzen einer derartigen Zuordnung: Handelt es sich um eine Beseitigungsmaßnahme, so ist die Zulässigkeit derselben nach § 15 Abs 3 AWG 2002 zu beurteilen, wonach eine Ablagerung von Abfällen lediglich auf einer Deponie erfolgen darf. Handelt es sich hingegen um eine Verwertungsmaßnahme, so ist zu überprüfen, ob ein Abfallende im Sinne des § 5 Abs 1 AWG 2002 eintreten kann und dementsprechend die Ausgangsstoffe auch außerhalb einer Deponie langfristig belassen werden können, da ihnen nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeiten eine Abfalleigenschaft nicht mehr zukommt.
Gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 gelten, soweit eine Verordnung gemäß Abs 2 leg cit nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
Altstoffe sind gemäß § 2 Abs 4 AWG 2002 einerseits Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, andererseits Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Nach dem Vorbringen des Antragstellers soll für die Maßnahme nicht kontaminierter Bodenaushub Verwendung finden. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Sohin kann auch für den vorliegenden Fall festgehalten werden, dass es sich bei Aushüben von Baustellen als für die Schüttung vorgesehenes Material grundsätzlich um Abfall handelt.
Somit ist als weitere Voraussetzung dafür, dass von einem Abfallende gesprochen werden kann, zu überprüfen, in wie weit es sich vorliegend um einen Altstoff handelt. Dies ist mit dem Argument zu bejahen, dass nach den Ausführungen des Antragstellers der Bodenaushub getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden soll und auch auf Grund des Anfallorts eine Kontamination mit anderen Stoffen ausgeschlossen werden kann.
Aus einer teleologischen Betrachtung ergibt sich aus § 5 Abs 1 AWG 2002 weiters, dass von einem Abfallende lediglich dann gesprochen werden kann, wenn der dafür unbedingt erforderliche Materialeinsatz nicht überschritten wird. Dies ergibt sich aus der Wendung, dass der Einsatz der verwendeten Altstoffe in Substitution von Rohstoffen erfolgen soll. Bei einem Materialeinsatz über das für den beabsichtigten Zweck erforderliche Ausmaß hinaus kann von einer derartigen Substitution nicht mehr gesprochen werden, wird dabei doch nicht mehr der Einsatz von Rohstoffen substituiert. Insofern erweisen sich solche Maßnahmen als zumindest teilweise in Entledigungsabsicht vorgenommen und somit insgesamt als nicht für den Eintritt eines Abfallendes gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 geeignet. Schließlich hat der VwGH in seiner Judikatur unter Hinweis auf § 2 Abs 4 Z1 AWG 2002 festgehalten, dass die Maßnahme auch sonst nicht im Widerspruch zu anderen Vorschriften stehen darf (dies unter Hinweis auf die Wendung ?um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen; vgl VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202).
Eine Überprüfung, in wie weit im vorliegenden Fall lediglich das unbedingt erforderliche Ausmaß an Materialien zur Umsetzung eines bestimmten Zwecks verwendet werden soll war allerdings entbehrlich, wurde doch um Errichtung einer Bodenaushubdeponie und sohin um Genehmigung einer Beseitigungs- und nicht einer Verwertungsmaßnahme angesucht. Insofern sei zur Frage des unbedingt erforderlichen Ausmaßes lediglich noch festgehalten, dass sich dieses quantitative Kriterium im vorliegenden Fall mit dem Ansinnen, dass das Geländes pauschal im Ausmaß von durchschnittlich 1,5 Meter angeschüttet werden soll, noch nicht bestimmen lässt. Hier wäre vielmehr detailliert darzulegen, weshalb etwa das Gelände vor dem Abziehen des Humus nicht zuerst mit Erdbaugeräten durch einen Masseausgleich vor Ort vorbereitet werden kann und erst dann jenes Ausmaß an Bodenaushub aufgebracht wird, welche für die Herstellung einer maschinell bewirtschaftbaren Fläche erforderlich ist. Weshalb daher für die Verwirklichung des Zwecks eine durchschnittliche Anschüttung des Geländes im Ausmaß von 1,5 Meter erforderlich sein soll wird im Antrag nicht dargelegt und ist dies auch sonst nicht ersichtlich. Insofern sei dazu lediglich festgehalten, dass im Falle, dass sich die Maßnahme auch nach diesem Kriterium als Verwertungsmaßnahme darstellt, für die Umsetzung der Schüttung abfallrechtlich eine Deponiegenehmigung nicht erforderlich wäre, zumal das Abfallende gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 bei Einhaltung aller angeführter Voraussetzungen ex lege eintritt.
Gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)
Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.11.2003 grundlegende damit auseinandergesetzt, was unter einer Deponie im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften zu verstehen ist.
Wörtlich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (VwGH 06.11.2003, 2000/07/0095) festgehalten:
Das AWG enthält keine Definition des Begriffes ?Anlage?. Der Gerichtshof hat sich in seinem das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) betreffenden Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl 2000/07/0281, mit dem Begriff ?Deponie? beschäftigt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Begriffsverwendung (?Ablagern? und ?Ablagern auf einer Deponie?) in den §§ 3 und 6 Abs 1 leg cit einerseits und § 6 Abs 2 leg cit andererseits sowie die angeordneten unterschiedlichen Rechtsfolgen eine Auslegung, welche das bloße Ablagern von Abfällen bereits als Deponie bzw die Abfälle für sich allein als Deponieanlage im Sinn dieses Gesetzes ansieht, ausscheidet. Aus diesem Erkenntnis kann allerdings für die Auslegung des Deponiebegriffs des § 2 Abs 11 AWG nichts Entscheidendes gewonnen werden, weil das in dem genannten Erkenntnis dargelegte Begriffsverständnis ein Ergebnis der Besonderheiten des ALSAG war. Die Frage, wie der Deponiebegriff des § 2 Abs 11 AWG auszulegen sei, wurde in diesem Erkenntnis im Übrigen offen gelassen.
Eine nähere Betrachtung des AWG führt zu dem Ergebnis, dass nach diesem Gesetz die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein noch nicht den Begriff ?Deponie? bzw ?Deponieanlage? erfüllt. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst der Wortlaut des § 2 Abs 11 leg cit, wonach es sich bei einer Deponie um eine Anlage, die zur (langfristigen) Ablagerung von Abfällen errichtet oder verwendet wird. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Ebenso unterscheiden § 17 Abs 4 und § 39 Abs 1 lit b Z 13 AWG zwischen den Begriffen ?Deponie? und ?Ablagern von Abfällen?, indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss.
Schon diese Formulierungen zwingen zu der Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber im AWG zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern unterscheidet, was wiederum eine Auslegung des Inhalts, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Hinzugefügt sei, dass sich auch aus den Materialien zu § 2 Abs 11 AWG (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 1274 BlgNR 17. GP) kein gegenteiliges Normenverständnis des Gesetzgebers erschließen lässt.
Obgleich sich diese Entscheidung auf die Bestimmungen des AWG 1990 bezogen hat, sind deren Aussagen auch für den vorliegenden Fall anwendbar, dies auf Grund der Vergleichbarkeit der bezughabenden aktuellen abfallrechtlichen Bestimmungen mit der damals noch geltenden Rechtslage. Dies deckt sich auch ausdrücklich mit dem Willen des Gesetzgebers, hat er doch bei der Novelle des AWG 2002 im Jahr 2004 ausdrücklich auf diese Entscheidung durch eine Novelle des § 15 AWG 2002 reagiert. Wörtlich führt er in den Erläuterungen dazu aus:
Mit Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 2000/07/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass im Abfallwirtschaftsrecht nicht jede Ablagerung als Deponierung (Ablagerung innerhalb einer Anlage) anzusehen ist. Somit können auf Ablagerungen außerhalb einer Anlage nicht die Deponiebestimmungen und, da eine Ablagerung als Beseitigungsverfahren anzusehen ist, auch nicht die Verwertungsgrundsätze gemäß dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan angewendet werden. Zur Schließung dieser Rechtslücke wird eine Ablagerung außerhalb von Deponien grundsätzlich verboten. Eine Verwertung von Abfällen, die für den beabsichtigten Zweck geeignet sind und deren Verwendung keine Schutzgüter beeinträchtigt, ist weiterhin auch außerhalb von Anlagen möglich; bei einer diesbezüglichen Verwertung sind, neben allfälligen Vorgaben aus anderen Materienrechten, wie zB dem Wasserrecht oder dem Bodenschutzrecht, die Vorgaben des AWG 2002 sowie gegebenenfalls des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zu beachten. Für die zulässige Lagerung (Abfälle zur Beseitigung bis zu einem Jahr, Abfälle zur Verwertung bis zu drei Jahren) hat das Verbot des § 15 Abs 3 letzter Satz keine Relevanz.
Die Notwendigkeit der Feststellung, in wie weit überhaupt von einer Deponie als Behandlungsanlage auszugehen ist oder aber von einer reinen Schüttung ohne entsprechenden Anlagecharakter erhellt sich auch bei Analyse der verwaltungspolizeilichen Instrumente, welche der Gesetzgeber der Behörde für Problemfälle in diesem Zusammenhang in die Hand gibt.
So beinhaltet § 62 AWG 2002 einerseits Bestimmungen betreffend die Überwachung von Behandlungsanlagen. In Abs 2a leg cit normiert der Gesetzgeber, dass in Fällen, in welchen der Betrieb einer Behandlungsanlage ohne Genehmigung offenkundig ist, diese Anlage durch Bescheid zu schließen ist. Weiters sieht etwa § 62 Abs 7 AWG 2002 vor, dass nach Einstellung des Betriebes im Falle, dass der (letzte) Betreiber die zur Vermeindung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen erforderlichen Maßnahmen nicht selbst setzt, dies von der Behörde anzuordnen ist.
Demgegenüber regelt § 73 Abs 1 AWG 2002 jene Fälle, in welchen ohne Betrieb einer Anlage Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden. Im Unterschied zu Bescheiden nach § 62 AWG 2002 ist hier auch unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers vorgesehen.
Diese Unterscheidung hat auch verfahrensrechtliche Konsequenzen:
Zum einen ist grundsätzlich zuständige Anlagenbehörde im Verfahren nach dem AWG 2002 der Landeshauptmann. Dieser kann einzelne Verfahren durch Delegation an die Bezirksverwaltungsbehörde abtreten (wie dies im vorliegenden Fall durch das Schreiben des Landeshauptmannes vom 07.04.2010, U-30.231/58 erfolgt ist). Gemäß § 38 Abs 8 AWG 2002 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde.
Auf der anderen Seite beruft § 73 Abs 7 AWG 2002 grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen in Fällen, in welchen außerhalb von dafür vorgesehenen Behandlungsanlagen abfallrechtlich relevante Tätigkeiten im Widerspruch zum AWG 2002 durchgeführt werden; zuständige Berufungsbehörde ist hier der Landeshauptmann.
Aus diesen Beispielen zeigt sich, dass der Auslegung der Frage, wann der abfallrechtliche Anlagenbegriff erfüllt ist, rechtlich erhebliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich doch demnach die Zuständigkeit der Behörde und das anzuwendende verwaltungspolizeiliche Regime.
Unterscheidungskriterium zwischen bloßem Ablagern und der Einbringung von Abfällen in eine Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl VwGH 17.05.2001, 2000/07/0281). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof wie bereits festgehalten ausgeführt, dass bloße Ablagerungen bzw Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie im Sinn des AWG erfüllen (vgl dazu VwGH 06.11.2003, 2001/07/0101).
Unter Hinweis auf die getroffenen Feststellungen bestehen daher in Summe keinerlei Zweifel, dass im vorliegenden Fall eine Deponie im Sinne des AWG 2002 nicht errichtet werden soll. Vor diesem Hintergrund kommt eine Genehmigung der beabsichtigten Schüttung auf Grundlage des § 37 AWG 2002 mangels Verwirklichung des abfallrechtlichen Anlagenbegriffs nicht in Frage.
Verfahrensrechtlich sei noch festgehalten, dass von Mängeln schriftlicher Anbringen, deren Behebung die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hat, sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden sind, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sei es, dass dieses wegen des Inhalts des darin vorgetragenen Begehrens (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts, vgl VwGH 26.06.2002, 98/07/0147, oder der Unbegründetheit einer Berufung) abzuweisen (vgl VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; ferner VfSlg 13.047/1992) oder aus sonstigen Gründen (zB Verspätung oder mangelnde Parteistellung) zurückzuweisen ist. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers wird die Behörde nicht durch § 13 Abs 3 AVG verpflichtet, die Partei zu einer solchen ?Verbesserung? (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl dazu insgesamt Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, S 135f sowie Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig? Zur Auslegung des § 13 Abs 3 AVG idF der Nov BGBl I 1998/158, ZfV 2000, 229f).
In Summe war daher im vorliegenden Fall kein Verbesserungsauftrag zu erteilen, zumal das Vorhaben an sich nicht auf Errichtung einer Deponie ausgerichtet ist. Weil eine derartige Schüttung nicht als Errichtung einer Deponie genehmigt werden kann ist ein ?Verbesserungsauftrag? in Summe nicht in Frage gekommen, wäre dieser doch als ein nicht vorgesehener Auftrag zur Änderung des Antrages zu werten gewesen.
Abschließend sei daher in abfallrechtlicher Hinsicht zusammenfassend festgehalten, dass Bodenaushub langfristig entweder in einer Deponie als Behandlungsanlage abgelagert oder aber im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme anderswo eingebaut werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ablagerung, welche nicht im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme erfolgt, ist die Ablagerung in einer Deponie. Eine reine Aufschüttung von Bodenaushub erfüllt für sich genommen noch nicht den Deponiebegriff des AWG 2002. Eine derartige Aufschüttung von Bodenaushubmaterial kann somit entweder eine zulässige Verwertung im Sinne des § 5 Abs 1 AWG 2002 sein, bei welcher mit der Aufschüttung die eingesetzten Materialien ihre Abfalleigenschaft verlieren. So die für den Eintritt des Abfallendes statuierten Kriterien allerdings nicht eingehalten werden kann eine derartige Schüttung aber auch nicht unter dem Titel einer Deponie bewilligt werden; in diesem Fall handelt es sich somit bei einem auf die Aufschüttung von Bodenaushubmaterial beschränkten Vorhaben um eine abfallrechtlich nicht genehmigungsfähige Maßnahme.
2. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligung:
Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß der im Verfassungsrang stehenden Anordnung in § 38 Abs 1 AWG 2002 alle Vorschriften, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
§ 38 Abs 1 AWG 2002 spricht ausdrücklich davon, dass im Verfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen bestimmte landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Unabhängig von der Frage, in wie weit in Bezug auf diese landesrechtlichen Vorschriften von einer Entscheidungs- oder aber lediglich von einer Verfahrenskonzentration auszugehen ist (vgl dazu die Ausführungen bei Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts, S 172 f für eine Entscheidungskonzentration einerseits und Niederhuber in Das Recht der Abfallwirtschaft, S 121 f, sowie Schmelz in Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (Kommentar), S 264 f für eine reine Verfahrenskonzentration andererseits), wäre im Falle einer Konsensfähigkeit der beantragten Maßnahme im Sinne abfallrechtlicher Vorschriften auch über die angeführten landesrechtlichen Vorschriften abzusprechen, die für die Realisierung des Vorhabens erforderlich sind.
Dazu kommen hier die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes in Frage, dies insbesondere auf Grund der festgestellten Situierung des Vorhabens in einem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 10 TNSchG 2005. Folgerichtig hat die Erstbehörde dazu einen eigenen Spruchpunkt in ihre Genehmigung aufgenommen.
Gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (in Folge kurz: TNSchG 2005) kann die Landesregierung außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären. In derartigen Verordnungen können gemäß Abs 2 leg cit bestimmte Bewilligungspflichten vorgesehen werden.
Das Projektsgebiet befindet sich im örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung der Landesregierung vom 29.03.1983 über die Erklärung des Gebietes um das Hefferthorn, das Fellhorn und den Sonnenberg im Gebiet der Gemeinden K., K. in Tirol und W. zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl Nr 31/1983. In diesem Landschaftsschutzgebiet, und damit im Projektsareal, bedarf gemäß § 4 lit a der genannten Verordnung unter anderem die Errichtung von Anlagen sowie die Vornahme von Geländeaufschüttungs- und Abgrabungsarbeiten einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs 1 oder 11 Abs 1 TNSchG 2005 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, darf gemäß § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist bei Verwirklichung des Vorhabens nach dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturkunde von mittelschweren Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes auszugehen. Diese Feststellungen des Amtssachverständigen wurden im Verfahren nicht bestritten. Außerdem liegt es auf der Hand, dass die beabsichtigte maschinelle Nutzbarkeitmachung eines naturbelassenen, leicht hügeligen Geländes durch erdbautechnische Maßnahmen das Landschaftsbild technisch überformt und somit denaturiert, was unweigerlich zur Beeinträchtigung des Interesses an einem naturbelassenen Landschaftsbildes führt. Damit wird dem Grund für die Ausweisung des Schutzgebietes zuwider gehandelt, dient ein Landschaftsschutzgebiet doch schon nach dem Gesetzeswortlaut dem Schutz eines Gebietes von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit.
Da somit auf Grundlage des naturkundefachlichen Gutachtens eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes jedenfalls gegeben ist, ist für die Bewilligung des Vorhabens eine Abwägung zwischen den Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, mit jenen des Naturschutzes vorzunehmen und die Genehmigung jedenfalls nur dann zu erteilen, wenn andere langfristige Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens gegenüber jenen am Naturschutz überwiegen.
Im vorliegenden Fall wurde als öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens die Vermeindung von Treibhausgasen durch die Gewährleistung kurzer Wege zwischen dem Anfallsort der Abfälle und dem Ort der Ablagerung vorgebracht. Weiters wurde als öffentliches Interesse die Agrarstrukturverbesserung artikuliert.
Obgleich die Vermeidung von klimaschädlichen Treibhausgasen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, kann im vorliegenden Fall mit dieser Aussage für das Projekt noch nichts gewonnen werden. So wird durch dieses Vorbringen nämlich nicht einmal im Ansatz dargetan, dass ausschließlich das Projektsgebiet als zum Vorhaben, bei welchem die abzulagernden Aushübe anfallen, nahe liegender Ort in Frage kommt, bringt der Antragsteller doch selbst vor, dass die Aushubstelle, mit deren Material die Schüttung vorgenommen werden soll, noch gar nicht fest steht. Insofern kann auch nicht beurteilt werden, in wie weit dieses öffentliche Interesse am Klimaschutz tatsächlich realisiert wird. Dies wäre daher nur dann möglich, wenn der konkrete Anfallsort bereits feststünde und auf Grund der konkreten Gegebenheiten nur eine Aufschüttung im Landschaftschutzgebiet in Frage kommen würde. Insofern sei festgehalten, dass neben der im vorliegenden Fall zwingend vorgesehenen Alternativenabwägung (vgl § 29 Abs 4 TNSchG 2005) eine solche auch zur Glaubhaftmachung des vorgebrachten öffentlichen Interesses am Klimaschutz erforderlich ist, kann doch ansonsten nicht beurteilt werden, inwieweit nur das beantragte Vorhaben zur Wahrung dieses öffentlichen Interesses in Frage kommt. Wenn nämlich auch eine Ablagerung in der Nähe des Anfallsortes außerhalb des Schutzgebiets möglich ist, so kann ein derartiges öffentliches Interesse die Beeinträchtigung eines Schutzgebiets schon dem Grunde nach nicht aufwiegen.
Was die vom Grundeigentümer im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten öffentlichen Interessen an der Agrarstrukturverbesserung betreffen so sei auf die Judikatur des VwGH verwiesen (vgl etwa 11.12.2009, 2006/10/0146), wonach eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse iSd § 29 Abs 2 Z 2 Tir NatSchG 2005 zu werten ist. Aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl E 27. August 2002, 2000/110/0044; E 29. April 2009, 2005/10/0067).
Der Grundeigentümer hat vorgebracht, dass er das zu verbessernde Grundstück mangels landwirtschaftlichem Betrieb nicht selbst bewirtschaftet sondern dieses an einen Dritten verpachtet und sich durch die Maßnahme somit lediglich die Verpachtungsfähigkeit des Grundstücks wahren möchte. An dieser Erhaltung der Verpachtungsfähigkeit kann aber noch kein öffentlichen Interesse im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH erkannt werden.
Andere öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens wurden nicht vorgebracht. Die Erstbehörde hat ihrer Genehmigung die Überlegung einer Harmonisierung des Landschaftsbildes zu Grunde gelegt. Dazu genügt es festzuhalten, dass dieser Einschätzung keine Stellungnahme auf sachverständiger Ebene zu Grunde gelegt wurde. Wie der VwGH aber beispielsweise in seiner E vom 28.05.2010, 2004/10/0086 festgehalten hat, ist die fachliche Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 10. Dezember 2001, Zl 98/10/0304, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Für die Berufungsbehörde ist dieses Argument nicht nachvollziehbar, da im Regelfall eben nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine technische Überformung eines naturbelassenen Geländes im Sinne des Naturschutzes gelegen ist. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen im naturkundefachlichen Gutachten, in welchem ausdrücklich von einer negativen Beeinflussung der Landschaft die Rede ist, zumal durch die Umsetzung der Maßnahme die ?charakteristische wellige Geländeform? wesentlich verändert wird. Auch der Landesumweltanwalt ist diesen Überlegungen im Rechtsmittel entschieden entgegen getreten, der Antragsteller hat sich auf derartige Überlegungen nach dem Akteninhalt weder vor der Erstbehörde berufen, noch hat er solches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht. Insofern bestanden keine Anhaltspunkte dafür, die eine weitergehende Abklärung dieser Frage auf sachverständiger Basis erforderlich erscheinen ließen und gilt es daher festzuhalten, dass ein derartiges öffentliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme nicht besteht.
In Summe sind daher keine öffentlichen Interessen zutage getreten, auf welche sich die Antragstellerin zur Umsetzung des Vorhabens berufen konnte. Zumal der naturkundefachliche Amtssachverständige im Verfahren unwidersprochen gebliebene Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes festgestellt hat, konnte daher keine für das Projekt positive Abwägung vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur in diesem Fall für die Genehmigung obligatorisch vorgesehenen Alternativenabwägung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005. Da lediglich wirtschaftliche Interessen für die Verwirklichung des Vorhabens erkannt werden können wäre die beantragte Genehmigung in naturschutzrechtlicher Hinsicht ohne Durchführung einer Alternativenprüfung zu versagen gewesen.
Zumal schon auf dieser Grundlage die mangelnde naturschutzrechtliche Konsensfähigkeit der Maßnahme offensichtlich ist sei lediglich zur Vollständigkeit noch festgehalten, dass dem Antrag gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen sind, die a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zählt wie der Schutz vor Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen zu den in § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interessen, auf die gemäß § 43 Abs 1 Z 6 AWG 2002 bei Erteilung einer Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 Bedacht zu nehmen ist. Insofern wäre die Vorlage der angeführten Unterlagen auch im Verfahren nach dem AWG 2002 erforderlich, um die Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die aufgezählten Schutzgüter auf sachverständiger Ebene zu überprüfen. Zumal das Vorhaben in einem Schutzgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz errichtet werden sollte und zudem auf Grund einer Biotopkartierung zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen geschützter Tier- und Pflanzenarten vorliegen, wäre die Vorlage der in § 43 Abs 2 TNschG 2005 angeführten Unterlagen im Hinblick auf das Landschaftsbild und die allenfalls vorkommenden Tier- und Pflanzenarten jedenfalls erforderlich.
In Summe gilt es jedoch nochmals festzuhalten, dass bei der beabsichtigten Schüttung von Bodenaushub nicht von einer Deponie im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH ausgegangen werden kann. Alleine dieser Umstand muss zu einer Abweisung des Antrages führen. Insofern kann nicht von einem Genehmigungsverfahren für eine gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage ausgegangen werden, weshalb der von der Erstbehörde erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung schon alleine deshalb die Grundlage entzogen wurde. Selbst wenn aber von einer (zulässigen) Anlage im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 auszugehen gewesen wäre, wäre die naturschutzrechtliche Bewilligung aus den angeführten Gründen zu versagen gewesen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.