Zur Berufung der Gemeinde F. ist zunächst anzumerken, dass § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 der Standortgemeinde und der unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde zwar Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach §§ 37 ff leg cit einräumt, den betreffenden Gemeinden aber lediglich die Stellung einer Formalpartei zukommt. Das AWG 2002 vermittelt den Gemeinden also, abgesehen von prozessualen Rechten, keine subjektiv öffentlichen Rechte (vgl VwGH 29.10.1996, Zl 96/07/0085; 17.05.2001, Zl 99/07/0064, zur vergleichbaren Bestimmung in § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990).
Anderes gilt nur dann, wenn der Gemeinde auch Nachbarstellung iSd § 2 Abs 6 Z 5 AWG 2002 zukommt. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass für eine Gebietskörperschaft ein persönlicher Schutz vor Gefährdung des Lebens und der Gesundheit und vor Belästigung nicht in Betracht kommt. Eine Gemeinde kann nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt sein. Mit einem solchen Vorbringen kann die Gemeinde also keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dartun. Wenn sich die Gemeinde aber darauf beruft, dass die Bevölkerung durch die geplante Anlage und die daraus zu erwartenden Beeinträchtigungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt wird und sie sich deshalb gegen die Anlage ausspricht, wird damit am abfallwirtschaftsrechtlichen Nachbarbegriff vorbeigegangen (vgl VwGH 28.02.1989, Zl 88/04/0231; 26.05.1998, Zl 98/04/0044, zur vergleichbaren Bestimmung in § 75 GewO 1994). Als Nachbar kann eine Gemeinde hingegen insbesondere die Gefährdung ihres Eigentums oder anderer dinglicher Rechte geltend machen.
1.2. Soweit die Gemeinde F. in der vorliegenden Berufung nun zunächst eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Lärm und Feinstaub bzw die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der dazu eingeholten Gutachten rügt, erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend. Damit wird eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht. Die Verletzung einer Partei in Verfahrensrechten kommt aber immer nur insoweit in Betracht, als dadurch deren subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl VwGH 23.03.1999, Zl99/05/0045 uva). Wie zuvor ausgeführt, kommen der Gemeinde aber bezüglich einer Gefährdung oder Belästigung durch Lärm und Staub keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.
1.3. Mit dem weiteren Berufungsvorbringen, die Erstbehörde habe in rechtswidriger Weise die Richtlinie über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung, die Aarhus-Konvention, das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz und des Verkehrsprotokoll zur Alpenkonvention nicht beachtet, ist für die Gemeinde Fließ ebenfalls nichts zu gewinnen. Diese hat nämlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung dieser Bestimmungen. Damit ist der Berufungsbehörde aber ? wie eingangs ausgeführt ? eine Prüfung, ob diese behaupteten objektiven Rechtswidrigkeiten tatsächlich vorliegen, verwehrt.
Dennoch sei erwähnt, dass die SUP-RL eine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen lediglich für Pläne und Programme und nicht für konkrete Anlagenprojekte vorsieht. Da Verfahrensgegenstand die Errichtung und der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage ist, ist der Bezug auf die SUP-RL bereits aus diesem Grund verfehlt. Worin ein Verstoß gegen das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten erkannt wird, bleibt aufgrund des Berufungsvorbringens im Unklaren. Das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz enthält eine bloße Staatszielbestimmung. Abgesehen davon, dass diese Regelung sohin kein subjektives Recht gewährt (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht6, Rn 101), ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch ein Verstoß gegen diese Zielbestimmung nicht erkennbar. Der Berufungswerber führt schließlich auch nicht aus, welche unmittelbar anwendbaren Normen des Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention durch das beantragte Vorhaben verletzt werden könnten.
1.4. Mit dem Vorbringen, die Erstinstanz habe verfassungsrechtliche Kompetenzbestimmungen bzw landesrechtliche Bestimmungen verletzt, wird von der Gemeinde F. ebenfalls keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufgezeigt, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund ins Leere geht.
Abgesehen davon, sind die entsprechenden Ausführungen nach Ansicht der Berufungsbehörde unzutreffend.
Wenn in der Berufung auf die sich aus Art 118 Abs 2 Z 9 B-VG ergebende alleinige Kompetenz der Gemeinde zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung verwiesen und daraus der Schluss gezogen wird, der Standort einer Abfallbehandlungsanlage müsse den Zielen der örtlichen und regionalen Raumordnung entsprechen, bzw. weiters vorgebracht wird, dass aufgrund der Konzentrationsbestimmung in § 38 Abs 1 AWG 2002 durch die Abfallbehörde die im Raumordnungsrecht für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden seien, das beantragte Vorhaben aber im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe, ist anzumerken, dass die im vorliegenden Fall durch die Abfallbehörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage anzuwendenden Bestimmungen keine Bedachtnahme auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften vorsehen. Im Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 sind keine Genehmigungspflichten für die Errichtung von Anlagen enthalten. Die raumordnungsrechtlichen Vorschriften, mithin auch die Planungsakte der Gemeinde, gewinnen dann Relevanz, sofern ein Materiengesetz als Genehmigungsvoraussetzung die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan etc vorsieht. Eine entsprechende Regelung findet sich etwa in § 26 Abs 3 lit a Tiroler Bauordnung 2001. Wie sich nun allerdings aus der Verfassungsbestimmung in § 38 Abs 3 AWG 2002 ergibt, sind im Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen zwar die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden, jedoch entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht. Außerdem werden durch § 1 Abs 3 lit g TBO 2001 Abfallbehandlungsanlagen, Deponien und Kompostieranlagen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Damit kann sich aber im gegenständlichen Fall die Relevanz raumplanerischer Festlegungen nicht aus den baurechtlichen Bestimmungen ergeben. Durch die Abfallbehörde sind aber ? wie erwähnt - auch keine sonstigen materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Übereinstimmung mit raumplanerischen Festlegungen als Genehmigungsvoraussetzung vorsehen würden. Das Vorbringen, wonach das beantragte Vorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (Freiland) stehe, geht daher ins Leere.